Die Betreuungszahlen in der Schweiz liegen nach aktueller Forschung deutlich zu hoch

In der Debatte um Qualität in der rechtlichen Betreuung ist das Thema der dafür benötigten Zeit und ihrer Vergütung zentral und umkämpft: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mehr Zeit pro Betreuungsfall die Betreuungsqualität steigert. Angelegenheiten der Betreuten können sorgfältiger recherchiert und geregelt werden; es besteht eher die Chance, herauszufinden, was tatsächlich den Wünschen der Betreuten entspricht und sie bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen; Weiterbildung und Selbstreflexion der Betreuer oder kollegiale Fallbesprechungen ist grosszügiger bemessen.

Mittelwerte nach Dauer der Betreuung in Monaten

Quelle: Zeitbudgeterhebung unter Berufsbetreuern, ISG 2016

Schweizerische KOKES-Empfehlungen für Fallzahlen viel zu hoch

Das Kölner Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) kommt in seiner gross angelegten Studie zur Qualität in der rechtlichen Betreuung, das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in Auftrag gegeben wurde, unter Einbezug detaillierter Befragungen von 2'491 Berufsbetreuern zum Schluss, dass die zeitlichen Aufwendungen zum Zeitpunkt der Mandatsaufnahme durchschnittlich bei 8,6 Stunden liegen und sich nach dem dritten Jahr bei etwas weniger als 4 Stunden pro Monat einpendeln. Damit ist die zeitliche Belastung von Berufsbeistandspersonen in der Schweiz entsprechend den KOKES-Empfehlungen, die mit 1,3 bis 2,2 Std./Monat und Betreuendem rechnen, um ein Vielfaches höher.[1]

Die Empfehlungen der Schweizerischen Vereinigung der Berufs­bei­ständinnen und Berufs­bei­stände (SVBB-ASCP) muss dringend reduziert und präzisiert werden

Der SVBB-ASCP kommt 2012 in einer wissenschaftlichen Studie am Beispiel von Biel (BE) zum Schluss, dass eine Berufsbeistandsperson im Erwachsenenschutz mit einem Anstellungsgrad von 100% und einer administrativen Unterstützung von 100% maximal 70 Fälle pro Jahr führen kann. Werden ausschliesslich kindesschutzrechtliche Mandate geführt, so ist die Fallobergrenze um ein Drittel auf maximal 45 Fälle zu reduzieren.

[1] Vgl. Kennziffernberechnung für den Zeitbedarf von Berufsbeistandspersonen in der Arbeit mit schutz- und hilfebedürftigen Menschen im Kindes- und Erwachsenenschutz.

Qualität in der rechtlichen Betreuung
ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik
Zweiter Zwischenbericht | 2. Februar 2017

ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik

Vergleich Berufsbeistand und Berufsbetreuer

Das 2013 in der Schweiz eingeführte Erwachsenenschutzrecht (ESR), dass das mehr als 100-jährige Vormundschaftsgesetzt abgelöst hat, entspricht in den wesentlichen Grundzügen dem deutschen Betreuungsrecht: Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In der Schweiz gilt analog zur deutschen Formulierung: Die Aufgabenkreise einer Betreuung geben die Bereiche vor, für deren Besorgung das Betreuungsgericht den Berufsbetreuer im Beschluss bestellt hat. Hierbei ist zu beachten, dass der Betreuer nur für Aufgabenkreise zu bestellen ist, in denen die betreute Person tatsächlich einer gesetzlichen Vertretung bedarf.

Überwiegende Mehrzahl der Berufsbetreuenden bzw. Berufsbeistandspersonen sind Sozialarbeitende

Das Berufsbild des Berufsbetreuenden ist mit demjenigen der Berufsbeistandspersonen weitgehend identisch[2]. Sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland verfügt mit ca. 70-Prozent der weitaus grösste Teil der Berufsbeistandspersonen bzw. der Berufsbetreuenden einen höheren Bildungsabschluss in Sozialer Arbeit.

[2] Vgl. Anforderungsprofil für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände