Statuten
vom 03. November 2014 (Gründungsversammlung)
geändert anlässlich der Mitgliederversammlung am 25. April 2016
Art. 1 Grundlage
Der «Verband Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel» (VBBRB) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verband ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 2 Sitz
Der Sitz befindet sich am Wohnsitz der Präsidentin / des Präsidenten oder einer Person des Co-Präsidiums. Ergeben sich mehrere Möglichkeiten, entscheidet der Vorstand über den jeweiligen Sitz.
Art. 3 Zweck
Der «Verband Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel» bezweckt:
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den Tätigkeitsbereich von Beiständen primär als Beziehungsarbeit zu verstehen und im Umgang mit den Klientinnen und Klienten sowie ihren Angehörigen die Prinzipien der Sozialen Arbeit zu beachten, insbesondere das Prinzip «Hilfe zur Selbsthilfe» und die Selbstbestimmung;
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berufspolitisch hellhörig zu sein und berufsbezogene Themen und Fragestellungen aufzugreifen;
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das Engagement für gute Arbeitsbedingungen, zumutbare Fallzahlen und kontinuierliche Weiterbildung;
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dass alle Berufsbeistände über eine geeignete Vorbildung mit mehrjähriger Berufspraxis verfügen und sich verpflichten, eine CAS-Ausbildung im Kindes- und Erwachsenenschutz zu absolvieren, sofern diese bei Stellenantritt nicht nachgewiesen werden kann;
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die Vernetzung mit der Schweizerischen Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB) und deren Regionalgruppen sowie anderen Partnern;
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die Initiierung und Durchführung von berufsbezogenen Projekten, wobei allfällige Erträge nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden dürfen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Als Mitglieder können aufgenommen werden:
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In der Region Basel tätige Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände sowie Personen mit entsprechendem Qualifikationsnachweis.
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Mitglieder, die infolge Pensionierung aus dem Berufsleben ausscheiden, haben die Möglichkeit, die Mitgliedschaft beitragsbefreit und ohne Stimmrecht fortzusetzen. Dasselbe gilt auch für Mitglieder, welche mindestens zehn Jahre VBBRB-Mitglied waren.
Art. 5 Eintritt
Ein Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über das Gesuch entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
Art. 6 Austritt
Der Austritt erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mindestens zwei Monate im Voraus.
Art. 7 Ausschluss
Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen beschliessen, wenn diese die Interessen des Verbandes verletzen, dessen Ansehen schädigen oder gegen die Statuten verstossen.
Der Beschluss kann mit Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Beurteilung vorgelegt werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Abnahme des Jahresberichts
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Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
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Genehmigung des Budgets
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge
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Wahl der Präsidentin / des Präsidenten oder eines Co-Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
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Statutenänderung
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Bildung von Arbeitsgruppen
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Auflösung der Vereinigung und Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens.
Art. 9 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn dieser dies als notwendig erachtet oder eine solche von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
Einladungen und Traktandenliste zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern einen Monat im Voraus zuzustellen, solche für ausserordentliche Mitgliederversammlungen zwei Wochen im Voraus.
Art. 10 Beschlüsse
Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, eine Delegation der Stimmen ist nicht möglich. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand ist zuständig für:
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Behandlung von Verbandsgeschäften
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Beschlussfassung über Veranstaltungen und Projekte
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Traktandenliste
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Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Inkasso der Mitgliederbeiträge
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Erstellen eines Budgets
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Aufnahme neuer Mitglieder
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Ausschluss von Mitgliedern
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Vertretung der Vereinigung nach aussen
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Die rechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium.
Als Grundlage für die Entschädigung von Aussenstehenden, des Vorstandes sowie von Arbeitsgruppen, erlässt der Vorstand ein Spesenreglement. Die Vorstandspersonen sind während ihrer Amtszeit vom Mitgliederbeitrag entlastet.
Art. 13 Einnahmen
Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:
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Mitgliederbeiträgen
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Zuwendungen
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Mehreinnahmen aus Veranstaltungen und Projekten.
Art. 14 Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 15 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Revisor und einen Ersatzrevisor auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Revisoren können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
Art. 16 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen an der Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder vertreten ist. Ein solcher Antrag ist den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand bekannt zu geben. Ist diese Mitgliederversammlung mangels Anwesenheitsquorums nicht beschlussfähig, kann sie mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine weitere Mitgliederversammlung nach einer Wartezeit von drei Monaten einberufen. Die zweite Mitgliederversammlung kann die traktandierte Auflösung mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliessen (ohne Anwesenheitsquorum).
Das vorhandene Vermögen ist einer im Zeitpunkt der Auflösung zu bezeichnenden ähnlichen Organisation oder einer Sozialhilfeinstitution zuzuweisen.
Art. 17 Schlussbestimmungen
Im Übrigen richten sich die Statuten nach Art. 63 ff. ZGB.
Art. 18 Annahme der Statuten
Statutenänderungen können an den Mitgliederversammlungen beschlossen werden, und nur, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.
Die vorstehenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 25. April 2016 angenommen und in Kraft gesetzt worden.
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gez. Ursula Metzger
Vorstand VBBRB, Präsidentin/Präsident
oder Co-Präsidentin/Co-Präsident
gez. Thomas Affolter
Vorstand VBBRB, Vizepräsidentin/Vizepräsident
oder Co-Präsidentin/Co-Präsident
gez. Claudia vonTobel-Kaeser
Vorstand VBBRB, Rechnungsführerin/Rechnungsführer
gez. Marcel Borer
Vorstand VBBRB, Sekretärin/Sekretär
Gründungsversammlung
Am 3. November 2014 wurde in Anwesenheit der Schweizerischen Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB-ASCP), vertreten durch die Vize-Präsidentin Caroline Wernli als Tagespräsidentin und den Sekretär Urs Mosimann, in Basel der «Verband Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel VBBRB» gegründet. Der SVBB-ASCP unterstützt die Arbeit der Lokalgruppen gemäss ihren Statuten (Art. 15).