Statuten

vom 03. November 2014 (Gründungsversammlung)

geändert anlässlich der Mitgliederversammlung am 25. April 2016

Art. 1 Grundlage

Der «Verband Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel» (VBBRB) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verband ist politisch unabhängig und kon­fes­si­o­nell neutral.

Art. 2 Sitz

Der Sitz befindet sich am Wohnsitz der Präsidentin / des Präsidenten oder einer Person des Co-Präsidiums. Ergeben sich mehrere Möglich­keiten, entscheidet der Vorstand über den jeweiligen Sitz.

Art. 3 Zweck

Der «Verband Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel» bezweckt:

  • den Tätigkeitsbereich von Beiständen primär als Beziehungs­arbeit zu verstehen und im Umgang mit den Klientinnen und Klienten sowie ihren Angehörigen die Prinzipien der Sozialen Arbeit zu beachten, insbesondere das Prinzip «Hilfe zur Selbst­hilfe» und die Selbst­be­stimmung;

  • berufspolitisch hellhörig zu sein und berufsbezogene Themen und Fragestellungen aufzugreifen;

  • das Engagement für gute Arbeitsbedingungen, zumutbare Fallzahlen und kontinuierliche Weiterbildung;

  • dass alle Berufsbeistände über eine geeignete Vorbildung mit mehr­jähriger Berufs­praxis verfügen und sich ver­pflichten, eine CAS-Ausbildung im Kindes- und Erwachsen­en­schutz zu ab­sol­vieren, sofern diese bei Stellen­an­tritt nicht nach­gewiesen werden kann;

  • die Vernetzung mit der Schweizerischen Vereinigung der Berufs­bei­ständinnen und Berufs­bei­stände (SVBB) und deren Regional­gruppen sowie anderen Partnern;

  • die Initiierung und Durchführung von berufsbezogenen Projekten, wobei allfällige Erträge nur im Sinne des Vereins­zwecks ver­wendet werden dürfen.

Art. 4 Mitgliedschaft

Als Mitglieder können aufgenommen werden:

  • In der Region Basel tätige Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände sowie Personen mit entsprechendem Qualifikationsnachweis.

  • Mitglieder, die infolge Pensionierung aus dem Berufsleben ausscheiden, haben die Möglichkeit, die Mitgliedschaft beitragsbefreit und ohne Stimmrecht fortzusetzen. Dasselbe gilt auch für Mitglieder, welche mindestens zehn Jahre VBBRB-Mitglied waren.

Art. 5 Eintritt

Ein Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über das Gesuch entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

Art. 6 Austritt

Der Austritt erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mindestens zwei Monate im Voraus.

Art. 7 Ausschluss

Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen beschliessen, wenn diese die Interessen des Verbandes ver­letzen, dessen Ansehen schädigen oder gegen die Statuten verstossen.
Der Beschluss kann mit Beschwerde der nächsten Mit­glieder­ver­samm­lung zur end­gültigen Beurteilung vorgelegt werden. Der Beschwerde kommt keine auf­schiebende Wirkung zu.

Art. 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die ordentliche Mit­glieder­ver­sammlung findet jeweils in der ersten Jahres­hälfte statt. Über die Mit­glieder­ver­sammlung wird ein Protokoll geführt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Abnahme des Jahresberichts

  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

  • Genehmigung des Budgets

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Wahl der Präsidentin / des Präsidenten oder eines Co-Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren

  • Statutenänderung

  • Bildung von Arbeitsgruppen

  • Auflösung der Vereinigung und Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens.

Art. 9 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn dieser dies als notwendig erachtet oder eine solche von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Einladungen und Traktandenliste zu den ordentlichen Mit­glieder­ver­samm­lungen sind den Mitgliedern einen Monat im Voraus zuzustellen, solche für ausserordentliche Mitgliederversammlungen zwei Wochen im Voraus.

Art. 10 Beschlüsse

Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, eine Delegation der Stimmen ist nicht möglich. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 11 Vorstand

Der Vorstand ist zuständig für:

  • Behandlung von Verbandsgeschäften

  • Beschlussfassung über Veranstaltungen und Projekte

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Traktandenliste

  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Inkasso der Mitgliederbeiträge

  • Erstellen eines Budgets

  • Aufnahme neuer Mitglieder

  • Ausschluss von Mitgliedern

  • Vertretung der Vereinigung nach aussen

  • Die rechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium.

Als Grundlage für die Entschädigung von Aussenstehenden, des Vor­standes sowie von Arbeits­gruppen, erlässt der Vorstand ein Spesen­reglement. Die Vorstands­personen sind während ihrer Amtszeit vom Mitgliederbeitrag entlastet.

Art. 13 Einnahmen

Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen

  • Zuwendungen

  • Mehreinnahmen aus Veranstaltungen und Projekten.

Art. 14 Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 15 Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Revisor und einen Ersatzrevisor auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Revisoren können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

Art. 16 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der ab­ge­gebenen Stimmen an der Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder vertreten ist. Ein solcher Antrag ist den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mit­glieder­ver­samm­lung durch den Vorstand bekannt zu geben. Ist diese Mit­glieder­ver­samm­lung mangels An­wesen­heits­quorums nicht be­schluss­fähig, kann sie mit einer einfachen Mehr­heit der ab­ge­gebenen Stimmen eine weitere Mitglie­der­ver­sammlung nach einer Warte­zeit von drei Monaten einberufen. Die zweite Mitglie­der­versammlung kann die traktandierte Auf­lösung mit Zwei­drittels­mehrheit der ab­ge­gebenen Stimmen beschliessen (ohne Anwesenheitsquorum).

Das vorhandene Vermögen ist einer im Zeitpunkt der Auflösung zu be­zeichnenden ähnlichen Organisation oder einer Sozialhilfeinstitution zuzuweisen.

Art. 17 Schlussbestimmungen

Im Übrigen richten sich die Statuten nach Art. 63 ff. ZGB.

Art. 18 Annahme der Statuten

Statutenänderungen können an den Mitgliederversammlungen be­schlos­sen werden, und nur, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.

Die vorstehenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 25. April 2016 angenommen und in Kraft gesetzt worden.

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gez. Ursula Metzger
Vorstand VBBRB, Präsidentin/Präsident
oder Co-Präsidentin/Co-Präsident

gez. Thomas Affolter
Vorstand VBBRB, Vizepräsidentin/Vizepräsident
oder Co-Präsidentin/Co-Präsident

gez. Claudia vonTobel-Kaeser
Vorstand VBBRB, Rechnungsführerin/Rechnungsführer

gez. Marcel Borer
Vorstand VBBRB, Sekretärin/Sekretär

Gründungsversammlung

Am 3. November 2014 wurde in Anwesenheit der Schweizerischen Vereinigung der Berufs­bei­ständinnen und Berufs­bei­stände (SVBB-ASCP), vertreten durch die Vize-Präsidentin Caroline Wernli als Tagespräsidentin und den Sekretär Urs Mosimann,  in Basel der «Verband Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel VBBRB» gegründet. Der SVBB-ASCP unterstützt die Arbeit der Lokalgruppen gemäss ihren Statuten (Art. 15).