Publikationen im Fachbereich

Was erleben hochkonflikthafte Eltern aus ihrer subjektiven Sicht als hilfreich?

Im Fokus stehen geschiedene und getrennte Eltern, die anhaltende Konflikte bezüglich Sorgerechts- und Umgangsvereinbarungen haben.

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Entschädigung der Arbeit von Beiständen

Rechnungsstellung an die KESB

Der Beistand oder die Beiständin hat nach ZGB Art. 404 Abs. 11 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Wie hoch diese ausfallen, ist leider nicht gesamtschweizerisch, sondern in kantonalen Verordnungen unterschiedlich geregelt. Der Berufsverband Region Basel schafft Klarheit und setzt Standards für Berufsbeistandspersonen hinsichtlich der Rechnungsstellung an die KESB.

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Demenz und Selbstbestimmung

Eigene Vorsorge, gesetzliche Vertretungsrechte und weitere Massnahmen bei Urteils(un)fähigkeit in Bezug auf problematische Konstellationen aus Praxis und Alltag

Die Masterarbeit von Raphaela Isabella Reichlin geht auf die Frage von Urteils(un)fähigkeit ein. Es werden die rechtliche und medizinische Betrachtungsweise verknüpft, indem die Urteilsfähigkeit beim Vorliegen von psychischen Störungen dargestellt und entsprechende Beweisfragen dazu erörtert werden. In ethischer Hinsicht folgen Ausführungen zu den Autonomie-Kriterien und verschiedene Fallbeispiele werden aufgeführt. Gesprächen mit Fachleuten geben Einblick in die Praxis und deren Schwierigkeiten.

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Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Kindesschutz

Heinz Hermann Baumgarten, ehem. Leiter Jugendamt Basel-Stadt

Das Kindeswohl ist gegenwärtig in aller Munde. Wo aber versucht wird, Kindeswohl zu definieren, treten grosse Unterschiede auf. Jede Disziplin definiert aus ihrer Fachoptik. Meistens sagen die Definitionen mehr darüber, was Kindeswohl nicht ist. Kindeswohl gilt als ein rechtlich unbestimmter Begriff. Mit der Sicherung des Kindeswohls haben Kindesschutzbehörden, Gerichte, Familienberatungsstellen, Schulpsychologische Dienste, Pädiatrie-Praxen sowie Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, die in schwierigen Fällen gutachterlich tätig werden, in unterschiedlicher Weise zu tun. Insbesondere ist hier die Kinder- und Jugendhilfe gefordert, welche u. a. freiwillige Beratungen ausübt und in der Regel auch Beistandschaften für Kinder und Jugendliche übernimmt. Entscheidend ist ein vernetztes Vorgehen.

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Leitfaden für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände

Systematik und Wissensbausteine für die Mandatsführung

Der Leitfaden beschäftigt sich in einem ersten Teil mit der Tätigkeit von Beistandspersonen und ordnet diese nach systematischen Gesichtspunkten. Kapitel für Kapitel werden die jeweiligen Aufgaben der Mandatspersonen beschrieben und in den Kontext des behördlichen Auftrags gestellt. Im zweiten Teil sind in kurzer Form sogenannte Wissensbausteine abgedruckt, welche in der alltäglichen Arbeit von Berufsbeistandspersonen als Checklisten eingesetzt werden können.

Leseprobe

EAN: 9783035509144, ISBN: 978-3-0355-0914-4

Mitglieder der Schweizerischen Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB-ASCP) erhalten das Buch beim Hep-Verlag mit 20% Rabatt (bitte über das Sekretariat des SVBB bestellen). Ebenso bietet der Ex Libris-Verlag einen Rabatt von 20% auf das Buch an. Beim Ex Libris Verlag steht der Leitfaden für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände auch als E-Book (epub) für den sofortigen Download zum Kauf bereit.

Der Leitfaden setzt grundlegendes Fachwissen im Kindes- und Erwachsenenschutz sowie der Sozialen Arbeit voraus und richtet sich in erster Linie an Berufsbeistandspersonen. Die Systematik ist mit Absicht nicht als Rezeptbuch für den individuellen Einzelfall ausgelegt, sondern beschäftigt sich bewusst mit den generellen Aspekten und Zusammenhängen der Mandatsführung. Der Leitfaden will so die Beiständinnen und Beistände bei der systematischen Fallbearbeitung unterstützen und einen Beitrag zur Qualitätssicherung leisten.

Die Publikation wurde durch die Schweizerische Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB) ermöglicht und fachlich begleitet von Marcel Borer, Berufsbeistand, Sozialarbeiter und Supervisor (Leitung), Claudia Bättig, Berufsbeiständin & MLaw/MAS Soziale Arbeit und Recht und Edith Schmid, Berufsbeiständin & Sozialarbeiterin FH.

Berichte schreiben – welcher Inhalt ist gefragt?

Astrid Estermann, Leiterin Erwachsenenschutz Stadt Luzern
Marion Loretan, Vizepräsidentin KESB Stadt Luzern

Aus der Bundesgesetzgebung lassen sich bezüglich Form und Inhalt des Rechen­schafts­berichts nur sehr rudimentäre Vorgaben entnehmen. Art. 411 ZGB hält lediglich fest, dass die Beiständin gegenüber der Erwachsen­en­schutz­behörde mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und über die Ausübung der Bei­stand­schaft erstatten muss. Dabei soll die betroffene Person beim Schreiben des Berichts ein­be­zogen werden, soweit dies möglich ist. Wenn die betroffene Person es wünscht, soll ihr eine Kopie abgegeben werden.

Astrid Estermann, Leiterin Erwachsenenschutz Stadt Luzern, und Marion Loretan, Vizepräsidentin KESB Stadt Luzern, legen in der ZKE 6/2017 die Grundlagen zur Berichterstattung dar.

Kindes- und Erwachsenenschutz: Potential liegt in der Kontaktzeit mit den Klienten und den Versorgungssystemen

Anlässlich einer Analyse zur Mandatsführung im Erwachsenenschutz in der Stadt Zürich konstatieren die Autoren Patrick Zobrist und Diana Wider von der Hoch­schule Luzern, dass dass eine «Gruppe von Klienten» existiert, mit der «hoch­frequent, häufig im Modus der Krisen­be­wältigung» gearbeitet wird (ZKE 2|2017, S. 126). Zwar weisen Zobrist und Wider an verschiedenen Stellen der Unter­suchung darauf hin, dass die Ressourcen von Berufs­beistands­personen für die Bewältigung komplexer Problem­lagen und die Koordination von Helfer­systemen nicht aus­reichen, doch gehen sie auf diesen Punkt nur unzureichend ein.

Marcel Borer: Potential liegt in der Kontaktzeit mit den Klienten und den Versorgungssystemen (Replik)

Wenn sich die Sozialen Dienste der Stadt Zürich den zahlreichen Heraus­for­de­rungen im Kindes- und Erwachsen­en­schutz stellen wollen mit der Absicht, sich künftig als «Leuchtturm» zu positionieren, verdient das Anerkennung. Dazu gehört aber unbedingt, dass die Beistands­personen inskünftig auch in die Über­legungen hinsichtlich notwendig werdender Anpassungen und Korrekturen ein­be­zogen und ent­sprechend dem damit ver­bundenen zeitlichen Aufwand ausreichend von der Fall­arbeit entlastet werden. An­sonsten fehlen ihnen neben ihrer eigentlichen Kern­arbeit mit den ihnen an­ver­trauten Menschen am Ende weiter­hin Kraft und Zeit, um persönlich und direkt Einfluss auf die Arbeits­be­dingungen zu nehmen.

Anforderungsprofil an Berufsbeistandspersonen

Der VBBRB hat im Mai 2017 dem schweizerischen Dachverband SVBB-ASCP nach einem breiten Vernehmlassungsverfahren das komplett überarbeitete «Anforderungsprofil an Berufsbeistandspersonen» vorgelegt. Das Papier soll das anspruchsvolles Aufgabengebiet in seiner ganzen Breite aufzeigen und die damit verbundenen  Anforderungen verständlich machen.

Anforderungsprofil

Vorschlag an die Mitgliederversammlung SVBB-ASCP 2017

VBBRB, 01.05.2015
Marcel Borer, Sekretär VBBRB

Beschwerden gegen Berufsbeistände

Geordnete Wege, verbindliche Kommunikation und Fairness unter den zentralen Akteuren sind von grosser Bedeutung – die Qualität von Fehlerkultur im Konfliktfall

Wie sich aus den Rückmeldungen der Verbands­mitglieder des VBBRB zeigt, entsteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit im Umgang mit Beschwerden, die nicht direkt an die KESB-Spruch­kammer gerichtet, sondern an die Anstellungs­behörde bzw. den Arbeitgeber der Berufs­beistände adressiert sind. Im Folgenden deshalb eine Zusammen­stellung von ver­schiedenen Grund­lagen im Zusammen­hang mit Beschwerde­verfahren und dem Umgang mit vermuteten Fehlern.

Beschwerden gegen Berufsbeistände

SozialAktuell vom 09. September 2016

VBBRB, 19.10.2015
Marcel Borer, Sekretär VBBRB

Die Aufgabe des Kindesschutzes aus familienrichterlicher Sicht

Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind zwar unbestimmte Rechtsbegriffe. Dennoch hat das Kindeswohl in den letzten Jahrzehnten im Rahmen der Gesetzgebung und Rechtsprechung eine immer grössere Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt aufgrund der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention.

Die Aufgabe des Kindesschutzes aus familienrichterlicher Sicht

lic. iur. B. Lötscher-Steiger, Gerichtspräsident Zivilgericht Basel-Stadt
3. September 2015, Handouts anlässlich der Fachtagung SVBB-ASCP

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Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB

Positionspapier zuhanden der KESB Luzern

von Urs Vogel, lic. iur., Master of Public Administration IDHEAP, dipl. Sozialarbeiter FH, Urs Vogel Consulting, Institut für angewandtes Sozialrecht, Kulmerau

Gestützt auf Art. 413 bzw. 451 ZGB gilt seit dem 1. Januar 2013 für die Beiständin und den Beistand sowie für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine bundesrechtlich verankerte Schweigepflicht. Die Mitglieder der KESB und die Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände, welche in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen, unterliegen gleichzeitig dem strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB.

Der Autor untersucht in seinem Positionspapier das Verhältnis zwischen den beiden gesetzlichen Schweigepflichten und prüft die Frage, ob und allenfalls in welchen Fällen gestützt auf Art. 320 Abs. 2 StGB eine ausdrückliche Entbindung vom Amtsgeheimnis notwendig ist.

Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB
ZKE 2014 S. 250 / Urs Vogel

Haftung des Beistandes, der KESB, der Gemeinde, des Arbeit­gebers im Rahmen von Art. 400 Abs. 1 ZGB („erforderliche Zeit“)

Sind Berufsbeistände für Fehler verantwortlich, weil es an Personal fehlt?

Der Arbeitgeber hat im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis aufgrund von Art. 328 OR folgende Sorgfaltspflichten zu gewährleisten hat:

  • sorgfältige Auswahl des Personals (cura in eligendo)
  • sorgfältige Instruktion/Unterweisung (cura in instruendo)
  • sorgfältige Überwachung (cura in custodiendo)
  • sorgfältige Organisation (cura in organisando)

Hierzu gehört auch der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers, also auch, dass der Arbeitnehmer nicht überfordert oder überanstrengt werden darf sowie dass er auf Gefahren aufmerksam gemacht wird und davor geschützt wird (CHK-Emmel, Art. 328 OR N 3).

SVBB-ASCP, 6. April 2015
Daniel Rosch, lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS Nonprofit-Management, Bern

Delegation der Beistandschaft

Ist es statthaft, dass Beistände ihre (Kern-)Aufgaben an Drittpersonen delegieren?

Die Delegation einer Beistandschaft in ihrem gesamten Umfang oder die Delegation des persönlichen Kontaktes an eine Drittperson ist nicht zulässig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Beistands­person in ihrer beruflichen Position die Rolle einer Teamleitung innehat. Eine interne Delegation der Beistandschaft würde sowohl das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person (Art. 388 Abs. 2 ZGB) wie auch das Ablehnungsrecht einer Beistandsperson unterlaufen. Vom alten Modell, wonach ein Amtsvormund als sogenannter «tuteur général» mehrere hundert Fälle führt und die Betreuungsaufgabe an ihn unterstellte Sozialarbeitende delegieren konnte, ist mit Inkrafttreten des neuen ESR Abschied zu nehmen.

Delegation einer Beistandschaft
27.11.2014 / Marcel Borer, Sekretär VBBRB

Soziale Arbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz

Rolle der BerufsbeiständInnen im Spannungsfeld zwischen KESB-Auftrag und Bedürfnissen von KlientInnen, zwischen administrativen Verwaltungsabläufen und der Selbstbestimmung

Aus Fehlern kann bekanntlich gelernt werden. Solange das Risiko eingeschätzt und mit der betroffenen Person besprochen wurde, sollten Schritte in die Selbständig­keit oder Selbst­be­stimmung der Klient/innen auch in Vermögensangelegenheiten nicht als Fehleinschätzungen im Nachhinein taxiert werden. Eine KESB muss akzeptieren können, dass Rechnungen nicht bezahlt oder Wohnungen gekündigt oder in einem schlechten Zustand zurückgelassen werden. Zu verlangen, dass BB solche finanziellen Risiken nachher zu decken haben, vermindert die Bereitschaft, Wege in die Selbstständigkeit einzugehen, zumal diese Wege Zeit benötigen, welche den BB bekanntlich meist knapp zur Verfügung steht.

27.11.2014 / Astrid Estermann,
Bereichsleiterin Erwachsenenschutz
Stadt Luzern, Soziale Dienste

Zwei Jahre neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht im Kanton Aargau

Ein Rück- und Ausblick aus Sicht der Mandatsführung

Anhand zweier Bereiche des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts werden aktuell vorhandene Probleme aufgezeigt.

ZKE 6/2014
Stephan Preisch, Berufsbeistand KESD Baden
Beat Merkofer, Berufsbeistand KES Stadt Aarau

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KES-Recht)

Überbetrieblichen Kurse der Fachstelle Ostschweiz, Branche öffentliche Verwaltung

Da die Umsetzungsgesetzgebung kantonal geregelt ist, bringt der Föderalismus grosse Unterschiede mit sich. Eine KESB kann als Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde konzipiert sein. Doch alle handeln sie wie staatliche Behörden mittels anfechtbarer Verfügungen, die in der Regel als „Entscheide“ bezeichnet werden und formal und im Aufbau mehr einem Gerichtsurteil als einer verwaltungsrechtlichen Verfügung entsprechen.

lic. iur. Peter Dörflinger, Rechtsanwalt, Leiter Kindes- und Erwachsen­en­schutz­behörde KESB Nordbünden, Vorsitzender der Geschäftsleitung der KESB in Graubünden / Chur, im November 2014

Gutachten Datenaustausch und Schweigepflichten

Datenschutzrechtliche Analyse der Rechtslage und Anpassungsbedarf in Bezug auf die Sozialberatung im Kanton St. Gallen

Es zeigt sich, dass bereits etliche Unsicherheiten und Schwierigkeiten bestehen, um die unterschiedlichen Schweigepflichten untereinander zu koordinieren. Ebenso heterogen sind die Möglichkeiten der Durchbrechung der Schweigepflichten.

Daniel Rosch, lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS Nonprofit-Management, Bern

Leitfaden Datenschutzgeheimnis nach Art. 320 StGB

Eine Praxishilfe zum Datenaustausch in der Sozialberatung

von Prof. (FH) Daniel Rosch, lic.iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS Nonprofit-Management

Der Praxisleitfaden gibt zwar nicht direkt Antworten. Er hilft aber, die richtigen Fragen aufzuwerfen, um Antworten im Einzelfall zu finden. Der Leitfaden ersetzt Ihre fachliche Arbeit und Einschätzung also nicht, sondern ist eine Orientierungshilfe.

Praxishilfe zum Datenaustausch in der Sozialberatung / Juni 2014

Der Berufsbeistand: Ein Superheld?

Sozialarbeit ist eine Arbeit mit hohem Burn-out-Risiko

Sozialarbeit in einer Zwangssituation, wie diejenige des Beistands, ist eine Arbeit mit hohen Burn-out-Risiko. Der Beistand wird emotional sehr beansprucht (Druck, hohe Erwartungen, wiederholte Auseinandersetzung mit Pathologien, schwer lösbare Lebenslagen und administrative Situationen, Machtlosigkeit, verbale und körperliche Gewalt) und muss eine chronische Arbeitsüberlastung bewältigen (insbesondere hohe Anzahl an Mandaten pro Beistand) .

KOKES Fachtagung, 2./3. September 2014
Frédéric Vuissoz, lic. phil., Leiter Amt für Berufsbeistandschaften Lausanne, Präsident der Schweizerischen Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände

20 Monate neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Ansprüche und Wirklichkeit – Bilanz und Ausblick

KOKES Fachtagung vom 2./3. September 2014
Patrick Fassbind, Dr. iur., Advokat, MPA, Präsident der KESB Bern, Vorsitzender der Geschäftsleitung der KESB des Kantons Bern, Mitglied Arbeitsausschuss KOKES

Leitfaden Datenschutz in der Sozialhilfe

Eine Praxishilfe zum Datenaustausch mit der Sozialberatung

Es gilt in der Sozialberatung immer wieder Abwägungen vorzunehmen und im Einzelfall Fragen des Datenschutzes zu klären. Dies ist nicht immer einfach, weil die gesetzliche Ordnung komplex und unübersichtlich ist. Zwar ist die Durchbrechung von Schweigepflichten möglich, wenn der Informationsaustausch nötig ist. Doch es gilt, Abwägungen zwischen verschiedenen Vorgaben und Interessen vorzunehmen. Wie dies in der Praxis geschehen kann, zeigt der Leitfaden von Danile Rosch.

Daniel Rosch, lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS Nonprofit-Management, Bern

Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung

Der urteilsfähige Patient muss einer medizinischen Behandlung immer selber zustimmen, während der urteilsunfähige Patient der Vertretung bedarf. Aufgrund dieses gesetzgeberischen Konzepts, das auch im neuen Erwachsenenschutzrecht seinen Niederschlag gefunden hat, kommt dem Urteilsfähigkeitsbegriff zentrale Bedeutung zu.

Regina Aebi-Müller, Jusletter 22. September 2014

Kindesschutzsysteme: Empfehlungen

Zusammenfassung der Empfehlungen

Ein internationaler Vergleich der “Good Practices” aus fünf Ländern (Australien, Deutschland, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich) mit Schlussfolgerungen für die Schweiz.

Schweizerischer Fonds für Kinderschutzprojekte, August 2012
Jachen C. Nett, Berner Fachhochschule, Schweiz
Trevor Spratt, Queen’s University Belfast, Nordirland

Neue Gerichtsurteile: Wahl eines Beistandes

Nach neuem Erwachsenenschutzrecht (ESR)

K-Tipp 02/2014 vom 29. Januar 2014
Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp

Medizinische Massnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

Schnitt- und Nahtstellen

Aufgaben im Bereich von medizinischen Massnahmen finden sich bei der eigenen Vorsorge, bei den gesetzlichen Vertretungsrechten und bei den behördlichen Massnahmen. Sie sind Querschnittthema im neuen Erwachsenenschutzrecht. Querschnittthemata bringen Schnitt- und Nahtstellenfragen mit sich. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit einer Reihe solcher Fragen aus der Perspektive der Fürsorgerischen Unterbringung (FU).

Medizinische Massnahmen im Rahmen
einer fürsorgerischen Unterbringung

Daniel Rosch, AJP/PJA
Januar 2014

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – Hoffnungsträgerin oder Hemmschuh?

Die Zusammenarbeit mit der KESB aus Sicht der Berufsbeistände und Berufsbeiständinnen

Der Beitrag thematisiert die Zusammenarbeit aus der Sicht der Berufsbeistände/innen mit den neuen professionellen KESB. Schon bisher sich überschneidende Rollen und Aufgabenbereiche können dabei zu Spannungen in der Zusammenarbeit führen, was anhand von konkreten Beispielen benannt und erklärbar gemacht wird. Zu guter Letzt werden Grundsätze für die Zusammenarbeit aus Sicht der Berufsbeistände/innen vorgestellt und diskutiert.

Daniel Rosch, Prof. (FH), lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS in Nonprofit-Management, Hochschule Luzern – Soziale Arbeit, Bern, Manuelo Garibaldi, Leitung Kindes- und Jugendschutz und stv. Leitung Amtsvormundschaft Kreis Chur, Stephan Preisch, lic. iur., Co-Leiter des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des Bezirks Baden; Präsident Vereinigung Aarg. Berufsbeistände/innen VABB

Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz

Ein Argumentarium für die Praxis der Professionellen

Mit der Verabschiedung durch das oberste Organ von AvenirSocial, der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2010, tritt der Berufskodex in Kraft und beansprucht Verbindlichkeit überall dort, wo professionelle Soziale Arbeit geleistet wird.

Mitglieder von AvenirSocial können die gedruckte Version kostenlos anfordern. Alle anderen Personen können den Berufskodex bei AvenirSocial kostenpflichtig im Webshop von AvenirSozial bestellen.