Publikationen im Fachbereich
Leitfaden für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände
Systematik und Wissensbausteine für die Mandatsführung
Der Leitfaden beschäftigt sich in einem ersten Teil mit der Tätigkeit von Beistandspersonen und ordnet diese nach systematischen Gesichtspunkten. Kapitel für Kapitel werden die jeweiligen Aufgaben der Mandatspersonen beschrieben und in den Kontext des behördlichen Auftrags gestellt. Im zweiten Teil sind in kurzer Form sogenannte Wissensbausteine abgedruckt, welche in der alltäglichen Arbeit von Berufsbeistandspersonen als Checklisten eingesetzt werden können.
EAN: 9783035509144, ISBN: 978-3-0355-0914-4
Mitglieder der Schweizerischen Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB-ASCP) erhalten das Buch beim Hep-Verlag mit 20% Rabatt (bitte über das Sekretariat des SVBB bestellen). Ebenso bietet der Ex Libris-Verlag einen Rabatt von 20% auf das Buch an. Beim Ex Libris Verlag steht der Leitfaden für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände auch als E-Book (epub) für den sofortigen Download zum Kauf bereit.
Der Leitfaden setzt grundlegendes Fachwissen im Kindes- und Erwachsenenschutz sowie der Sozialen Arbeit voraus und richtet sich in erster Linie an Berufsbeistandspersonen. Die Systematik ist mit Absicht nicht als Rezeptbuch für den individuellen Einzelfall ausgelegt, sondern beschäftigt sich bewusst mit den generellen Aspekten und Zusammenhängen der Mandatsführung. Der Leitfaden will so die Beiständinnen und Beistände bei der systematischen Fallbearbeitung unterstützen und einen Beitrag zur Qualitätssicherung leisten.
Die Publikation wurde durch die Schweizerische Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB) ermöglicht und fachlich begleitet von Marcel Borer, Berufsbeistand, Sozialarbeiter und Supervisor (Leitung), Claudia Bättig, Berufsbeiständin & MLaw/MAS Soziale Arbeit und Recht und Edith Schmid, Berufsbeiständin & Sozialarbeiterin FH.
Berichte schreiben – welcher Inhalt ist gefragt?
Astrid Estermann, Leiterin Erwachsenenschutz Stadt Luzern
Marion Loretan, Vizepräsidentin KESB Stadt Luzern
Aus der Bundesgesetzgebung lassen sich bezüglich Form und Inhalt des Rechenschaftsberichts nur sehr rudimentäre Vorgaben entnehmen. Art. 411 ZGB hält lediglich fest, dass die Beiständin gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und über die Ausübung der Beistandschaft erstatten muss. Dabei soll die betroffene Person beim Schreiben des Berichts einbezogen werden, soweit dies möglich ist. Wenn die betroffene Person es wünscht, soll ihr eine Kopie abgegeben werden.
Astrid Estermann, Leiterin Erwachsenenschutz Stadt Luzern, und Marion Loretan, Vizepräsidentin KESB Stadt Luzern, legen in der ZKE 6/2017 die Grundlagen zur Berichterstattung dar.
Kindes- und Erwachsenenschutz: Potential liegt in der Kontaktzeit mit den Klienten und den Versorgungssystemen
Anlässlich einer Analyse zur Mandatsführung im Erwachsenenschutz in der Stadt Zürich konstatieren die Autoren Patrick Zobrist und Diana Wider von der Hochschule Luzern, dass dass eine «Gruppe von Klienten» existiert, mit der «hochfrequent, häufig im Modus der Krisenbewältigung» gearbeitet wird (ZKE 2|2017, S. 126). Zwar weisen Zobrist und Wider an verschiedenen Stellen der Untersuchung darauf hin, dass die Ressourcen von Berufsbeistandspersonen für die Bewältigung komplexer Problemlagen und die Koordination von Helfersystemen nicht ausreichen, doch gehen sie auf diesen Punkt nur unzureichend ein.
Wenn sich die Sozialen Dienste der Stadt Zürich den zahlreichen Herausforderungen im Kindes- und Erwachsenenschutz stellen wollen mit der Absicht, sich künftig als «Leuchtturm» zu positionieren, verdient das Anerkennung. Dazu gehört aber unbedingt, dass die Beistandspersonen inskünftig auch in die Überlegungen hinsichtlich notwendig werdender Anpassungen und Korrekturen einbezogen und entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand ausreichend von der Fallarbeit entlastet werden. Ansonsten fehlen ihnen neben ihrer eigentlichen Kernarbeit mit den ihnen anvertrauten Menschen am Ende weiterhin Kraft und Zeit, um persönlich und direkt Einfluss auf die Arbeitsbedingungen zu nehmen.
Anforderungsprofil an Berufsbeistandspersonen
Der VBBRB hat im Mai 2017 dem schweizerischen Dachverband SVBB-ASCP nach einem breiten Vernehmlassungsverfahren das komplett überarbeitete «Anforderungsprofil an Berufsbeistandspersonen» vorgelegt. Das Papier soll das anspruchsvolles Aufgabengebiet in seiner ganzen Breite aufzeigen und die damit verbundenen Anforderungen verständlich machen.
Vorschlag an die Mitgliederversammlung SVBB-ASCP 2017
VBBRB, 01.05.2015
Marcel Borer, Sekretär VBBRB
Beschwerden gegen Berufsbeistände
Geordnete Wege, verbindliche Kommunikation und Fairness unter den zentralen Akteuren sind von grosser Bedeutung – die Qualität von Fehlerkultur im Konfliktfall
Wie sich aus den Rückmeldungen der Verbandsmitglieder des VBBRB zeigt, entsteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit im Umgang mit Beschwerden, die nicht direkt an die KESB-Spruchkammer gerichtet, sondern an die Anstellungsbehörde bzw. den Arbeitgeber der Berufsbeistände adressiert sind. Im Folgenden deshalb eine Zusammenstellung von verschiedenen Grundlagen im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren und dem Umgang mit vermuteten Fehlern.
Beschwerden gegen Berufsbeistände
SozialAktuell vom 09. September 2016
VBBRB, 19.10.2015
Marcel Borer, Sekretär VBBRB
Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB
Positionspapier zuhanden der KESB Luzern
von Urs Vogel, lic. iur., Master of Public Administration IDHEAP, dipl. Sozialarbeiter FH, Urs Vogel Consulting, Institut für angewandtes Sozialrecht, Kulmerau
Gestützt auf Art. 413 bzw. 451 ZGB gilt seit dem 1. Januar 2013 für die Beiständin und den Beistand sowie für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine bundesrechtlich verankerte Schweigepflicht. Die Mitglieder der KESB und die Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände, welche in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen, unterliegen gleichzeitig dem strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB.
Der Autor untersucht in seinem Positionspapier das Verhältnis zwischen den beiden gesetzlichen Schweigepflichten und prüft die Frage, ob und allenfalls in welchen Fällen gestützt auf Art. 320 Abs. 2 StGB eine ausdrückliche Entbindung vom Amtsgeheimnis notwendig ist.
Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB
ZKE 2014 S. 250 / Urs Vogel
Haftung des Beistandes, der KESB, der Gemeinde, des Arbeitgebers im Rahmen von Art. 400 Abs. 1 ZGB („erforderliche Zeit“)
Sind Berufsbeistände für Fehler verantwortlich, weil es an Personal fehlt?
Der Arbeitgeber hat im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis aufgrund von Art. 328 OR folgende Sorgfaltspflichten zu gewährleisten hat:
- sorgfältige Auswahl des Personals (cura in eligendo)
- sorgfältige Instruktion/Unterweisung (cura in instruendo)
- sorgfältige Überwachung (cura in custodiendo)
- sorgfältige Organisation (cura in organisando)
Hierzu gehört auch der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers, also auch, dass der Arbeitnehmer nicht überfordert oder überanstrengt werden darf sowie dass er auf Gefahren aufmerksam gemacht wird und davor geschützt wird (CHK-Emmel, Art. 328 OR N 3).
SVBB-ASCP, 6. April 2015
Daniel Rosch, lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS Nonprofit-Management, Bern
Delegation der Beistandschaft
Ist es statthaft, dass Beistände ihre (Kern-)Aufgaben an Drittpersonen delegieren?
Die Delegation einer Beistandschaft in ihrem gesamten Umfang oder die Delegation des persönlichen Kontaktes an eine Drittperson ist nicht zulässig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Beistandsperson in ihrer beruflichen Position die Rolle einer Teamleitung innehat. Eine interne Delegation der Beistandschaft würde sowohl das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person (Art. 388 Abs. 2 ZGB) wie auch das Ablehnungsrecht einer Beistandsperson unterlaufen. Vom alten Modell, wonach ein Amtsvormund als sogenannter «tuteur général» mehrere hundert Fälle führt und die Betreuungsaufgabe an ihn unterstellte Sozialarbeitende delegieren konnte, ist mit Inkrafttreten des neuen ESR Abschied zu nehmen.
Delegation einer Beistandschaft
27.11.2014 / Marcel Borer, Sekretär VBBRB
Soziale Arbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz
Rolle der BerufsbeiständInnen im Spannungsfeld zwischen KESB-Auftrag und Bedürfnissen von KlientInnen, zwischen administrativen Verwaltungsabläufen und der Selbstbestimmung
Aus Fehlern kann bekanntlich gelernt werden. Solange das Risiko eingeschätzt und mit der betroffenen Person besprochen wurde, sollten Schritte in die Selbständigkeit oder Selbstbestimmung der Klient/innen auch in Vermögensangelegenheiten nicht als Fehleinschätzungen im Nachhinein taxiert werden. Eine KESB muss akzeptieren können, dass Rechnungen nicht bezahlt oder Wohnungen gekündigt oder in einem schlechten Zustand zurückgelassen werden. Zu verlangen, dass BB solche finanziellen Risiken nachher zu decken haben, vermindert die Bereitschaft, Wege in die Selbstständigkeit einzugehen, zumal diese Wege Zeit benötigen, welche den BB bekanntlich meist knapp zur Verfügung steht.
27.11.2014 / Astrid Estermann,
Bereichsleiterin Erwachsenenschutz
Stadt Luzern, Soziale Dienste
Zwei Jahre neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht im Kanton Aargau
Ein Rück- und Ausblick aus Sicht der Mandatsführung
Anhand zweier Bereiche des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts werden aktuell vorhandene Probleme aufgezeigt.
ZKE 6/2014
Stephan Preisch, Berufsbeistand KESD Baden
Beat Merkofer, Berufsbeistand KES Stadt Aarau
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KES-Recht)
Überbetrieblichen Kurse der Fachstelle Ostschweiz, Branche öffentliche Verwaltung
Da die Umsetzungsgesetzgebung kantonal geregelt ist, bringt der Föderalismus grosse Unterschiede mit sich. Eine KESB kann als Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde konzipiert sein. Doch alle handeln sie wie staatliche Behörden mittels anfechtbarer Verfügungen, die in der Regel als „Entscheide“ bezeichnet werden und formal und im Aufbau mehr einem Gerichtsurteil als einer verwaltungsrechtlichen Verfügung entsprechen.
lic. iur. Peter Dörflinger, Rechtsanwalt, Leiter Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden, Vorsitzender der Geschäftsleitung der KESB in Graubünden / Chur, im November 2014
Gutachten Datenaustausch und Schweigepflichten
Datenschutzrechtliche Analyse der Rechtslage und Anpassungsbedarf in Bezug auf die Sozialberatung im Kanton St. Gallen
Es zeigt sich, dass bereits etliche Unsicherheiten und Schwierigkeiten bestehen, um die unterschiedlichen Schweigepflichten untereinander zu koordinieren. Ebenso heterogen sind die Möglichkeiten der Durchbrechung der Schweigepflichten.
Daniel Rosch, lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS Nonprofit-Management, Bern
Leitfaden Datenschutzgeheimnis nach Art. 320 StGB
Eine Praxishilfe zum Datenaustausch in der Sozialberatung
von Prof. (FH) Daniel Rosch, lic.iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS Nonprofit-Management
Der Praxisleitfaden gibt zwar nicht direkt Antworten. Er hilft aber, die richtigen Fragen aufzuwerfen, um Antworten im Einzelfall zu finden. Der Leitfaden ersetzt Ihre fachliche Arbeit und Einschätzung also nicht, sondern ist eine Orientierungshilfe.
Praxishilfe zum Datenaustausch in der Sozialberatung / Juni 2014
Der Berufsbeistand: Ein Superheld?
Sozialarbeit ist eine Arbeit mit hohem Burn-out-Risiko
Sozialarbeit in einer Zwangssituation, wie diejenige des Beistands, ist eine Arbeit mit hohen Burn-out-Risiko. Der Beistand wird emotional sehr beansprucht (Druck, hohe Erwartungen, wiederholte Auseinandersetzung mit Pathologien, schwer lösbare Lebenslagen und administrative Situationen, Machtlosigkeit, verbale und körperliche Gewalt) und muss eine chronische Arbeitsüberlastung bewältigen (insbesondere hohe Anzahl an Mandaten pro Beistand) .
KOKES Fachtagung, 2./3. September 2014
Frédéric Vuissoz, lic. phil., Leiter Amt für Berufsbeistandschaften Lausanne, Präsident der Schweizerischen Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände
20 Monate neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Ansprüche und Wirklichkeit – Bilanz und Ausblick
KOKES Fachtagung vom 2./3. September 2014
Patrick Fassbind, Dr. iur., Advokat, MPA, Präsident der KESB Bern, Vorsitzender der Geschäftsleitung der KESB des Kantons Bern, Mitglied Arbeitsausschuss KOKES
Leitfaden Datenschutz in der Sozialhilfe
Eine Praxishilfe zum Datenaustausch mit der Sozialberatung
Es gilt in der Sozialberatung immer wieder Abwägungen vorzunehmen und im Einzelfall Fragen des Datenschutzes zu klären. Dies ist nicht immer einfach, weil die gesetzliche Ordnung komplex und unübersichtlich ist. Zwar ist die Durchbrechung von Schweigepflichten möglich, wenn der Informationsaustausch nötig ist. Doch es gilt, Abwägungen zwischen verschiedenen Vorgaben und Interessen vorzunehmen. Wie dies in der Praxis geschehen kann, zeigt der Leitfaden von Danile Rosch.
Daniel Rosch, lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS Nonprofit-Management, Bern
Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung
Der urteilsfähige Patient muss einer medizinischen Behandlung immer selber zustimmen, während der urteilsunfähige Patient der Vertretung bedarf. Aufgrund dieses gesetzgeberischen Konzepts, das auch im neuen Erwachsenenschutzrecht seinen Niederschlag gefunden hat, kommt dem Urteilsfähigkeitsbegriff zentrale Bedeutung zu.
Regina Aebi-Müller, Jusletter 22. September 2014
Kindesschutzsysteme: Empfehlungen
Zusammenfassung der Empfehlungen
Ein internationaler Vergleich der “Good Practices” aus fünf Ländern (Australien, Deutschland, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich) mit Schlussfolgerungen für die Schweiz.
Schweizerischer Fonds für Kinderschutzprojekte, August 2012
Jachen C. Nett, Berner Fachhochschule, Schweiz
Trevor Spratt, Queen’s University Belfast, Nordirland
Neue Gerichtsurteile: Wahl eines Beistandes
Nach neuem Erwachsenenschutzrecht (ESR)
K-Tipp 02/2014 vom 29. Januar 2014
Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp
Medizinische Massnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung
Schnitt- und Nahtstellen
Aufgaben im Bereich von medizinischen Massnahmen finden sich bei der eigenen Vorsorge, bei den gesetzlichen Vertretungsrechten und bei den behördlichen Massnahmen. Sie sind Querschnittthema im neuen Erwachsenenschutzrecht. Querschnittthemata bringen Schnitt- und Nahtstellenfragen mit sich. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit einer Reihe solcher Fragen aus der Perspektive der Fürsorgerischen Unterbringung (FU).
Daniel Rosch, AJP/PJA
Januar 2014
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – Hoffnungsträgerin oder Hemmschuh?
Die Zusammenarbeit mit der KESB aus Sicht der Berufsbeistände und Berufsbeiständinnen
Der Beitrag thematisiert die Zusammenarbeit aus der Sicht der Berufsbeistände/innen mit den neuen professionellen KESB. Schon bisher sich überschneidende Rollen und Aufgabenbereiche können dabei zu Spannungen in der Zusammenarbeit führen, was anhand von konkreten Beispielen benannt und erklärbar gemacht wird. Zu guter Letzt werden Grundsätze für die Zusammenarbeit aus Sicht der Berufsbeistände/innen vorgestellt und diskutiert.
Daniel Rosch, Prof. (FH), lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS in Nonprofit-Management, Hochschule Luzern – Soziale Arbeit, Bern, Manuelo Garibaldi, Leitung Kindes- und Jugendschutz und stv. Leitung Amtsvormundschaft Kreis Chur, Stephan Preisch, lic. iur., Co-Leiter des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des Bezirks Baden; Präsident Vereinigung Aarg. Berufsbeistände/innen VABB
Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz
Ein Argumentarium für die Praxis der Professionellen
Mit der Verabschiedung durch das oberste Organ von AvenirSocial, der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2010, tritt der Berufskodex in Kraft und beansprucht Verbindlichkeit überall dort, wo professionelle Soziale Arbeit geleistet wird.
Mitglieder von AvenirSocial können die gedruckte Version kostenlos anfordern. Alle anderen Personen können den Berufskodex bei AvenirSocial kostenpflichtig im Webshop von AvenirSozial bestellen.