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VBBRB - Staatshaftung & Regress: Haftung und Regress – was die Abklärungen ergeben haben
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Liebe am VBBRB-Geschehen-Interessierte
Sechs Wochen nach dem Schreiben der KESB Kreis Liestal zu einer angeblich neuen Praxis der «Zürich»-Versicherung liegt ein erstes belastbares Bild vor. Es entlastet in einem zentralen Punkt – und legt zugleich eine Lücke offen, die bisher niemand beschrieben hat.
Was geklärt ist
Der VBBRB hat bei der Versicherung direkt nachgefragt. Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:
«Abklärungen seitens des VBBRB haben ergeben, dass es bei den von der Zurich vorgenommenen Regresse keine Praxisänderung gebe, dass Regresse nach § 93 EG ZGB üblicherweise gegenüber den Gemeinden geltend gemacht werden und kein Fall bekannt sei, in dem ein Regressschreiben an die Privatadresse einer Beistandsperson ergangen wäre oder eine Beistandsperson eingeklagt oder betrieben worden wäre.»
Diese Formulierung ist mit der Versicherung abgestimmt.
Die KESB Kreis Liestal ihrerseits hatte uns bereits Anfang September mitgeteilt, sie habe nie einen Fall gehabt, in dem wegen Fahrlässigkeit auf eine Beistandsperson Rückgriff genommen worden sei.
Unabhängig davon hat uns Dr. Karin Fischer, bis März 2026 Präsidentin der KESB Winterthur-Andelfingen, auf Anfrage geschildert, wie dort verfahren wurde. Haftungsfälle privater Beistandspersonen wurden direkt zu Lasten des KESB-Budgets beglichen, sofern sie anerkannt waren und eine gewisse Schwelle nicht überstiegen; bei grösseren Beträgen hätte die Versicherung der Sitzgemeinde gegriffen. Gegenüber Beistandspersonen wurden nie Regressforderungen gestellt. Gleichzeitig wurde gezielt auf Beratung und Unterstützung gesetzt, um Schäden zu minimieren.
Frau Fischer weist darauf hin, dass sich diese Praxis auf Schäden geringeren Umfangs bei privaten Beistandspersonen bezog und dass als solche in ihrem Kreis weitgehend Angehörige eingesetzt wurden; Berufsbeistandspersonen waren dort einer von sechs Organisationen angeschlossen. Wir danken ihr für die Auskunft und für die Erlaubnis, sie unter ihrem Namen wiederzugeben.
Damit liegen aus zwei Kantonen und von zwei Behörden übereinstimmende Auskünfte vor: Die Annahme, gegenüber Beistandspersonen werde neuerdings anders verfahren, lässt sich nicht belegen.
Was bereits im Vorfeld gesichert war
Für Pflichtverletzungen im Erwachsenenschutz haftet nach aussen der Kanton (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Eine persönliche Direkthaftung gegenüber der verbeiständeten Person besteht seit 2013 nicht mehr – der Gesetzgeber hat die frühere persönliche Haftungsordnung bewusst aufgegeben, damit die geschädigte Person nicht das Insolvenzrisiko der handelnden Person trägt. Der Rückgriff richtet sich nach kantonalem Recht; für Basel-Landschaft ist § 93 EG ZGB massgebend.
Was damit nicht geklärt ist
Die Auskunft betrifft die Beistandsperson als natürliche Person an ihrer Privatadresse, und Regresse werden «üblicherweise» gegenüber den Gemeinden geltend gemacht – was nicht dasselbe ist wie «ausschliesslich». Offen bleibt damit, ob Forderungen gegenüber der Organisation gestellt werden, bei der eine Beistandsperson angestellt ist: Einzelfirma, Verein, GmbH oder Stiftung.
Weiter offen sind:
- Die zweite Stufe. Greift der Kanton auf die Gemeinde zurück, stellt sich die Frage, ob und gestützt worauf diese ihrerseits an die Beistandsperson oder deren Organisation herantritt. Aus dem Kanton Aargau wurden uns solche Konstellationen gemeldet.
- Die kantonalen Unterschiede. Die Verschuldensschwelle ergibt sich nicht aus Art. 454 Abs. 4 ZGB, sondern aus dem kantonalen Recht – und dort nicht überall gleich. Solothurn lässt bei gewerbsmässiger und entgeltlicher Mandatsführung bereits einfache Fahrlässigkeit genügen. Basel-Landschaft hat den Rückgriff auf juristische Personen und Gewerbe ausgedehnt.
- Die Kostenverteilung in den Kreisen. Sechs interkommunale KESB, 86 Gemeinden: Wie die auf eine Gemeinde überbundenen Kosten innerhalb eines Kreises verteilt werden, ergibt sich aus den Anschlussvereinbarungen. Diese sind uns nicht bekannt. Wir haben ein Einsichtsgesuch gestellt.
- Die Versicherbarkeit. Mehrere Mitglieder berichten, dass ihnen bei der Betriebsgründung keine Haftpflichtdeckung für die Führung von Beistandschaften angeboten wurde. Das ist deshalb bedeutsam, weil einzelne Kantone die schärfere Haftung gewerbsmässiger Mandatsführung ausdrücklich damit begründen, professionelle Anbieter seien ohnehin versichert.
Zum Stand der Anfrage bei der KESB
Der Vollständigkeit halber der Ablauf: Am 24. August haben wir die KESB Kreis Liestal um Auskunft zur Rechtsgrundlage, zum Verfahren und zur tatsächlichen Grundlage der behaupteten «neuen Praxis» ersucht. Die Behörde teilte am 2. September mit, die Beantwortung entziehe sich ihrer Kenntnis, und leitete unsere Fragen an den Kanton und an die Versicherung weiter. Von dort ist bis heute nichts eingetroffen. Auf unsere zweite Nachfrage vom 24. September antwortete die Präsidentin am 25. September, sie habe ihren Mails vom 19. August und vom 2. September nichts hinzuzufügen.
Ein Punkt gilt damit immerhin als bestätigt: Indem die Behörde vorbehaltlos auf ihr Schreiben vom 2. September verweist, bestätigt sie dessen Inhalt – und damit die Aussage, sie habe nie einen Fall gehabt, in dem wegen Fahrlässigkeit auf eine Beistandsperson Rückgriff genommen worden sei.
Unbeantwortet bleibt dagegen die Frage, worauf sich die Feststellung einer geänderten Praxis stützt. Das nehmen wir mit einer gewissen Verwunderung zur Kenntnis. Das Schreiben vom 19. August stammt aus der Feder der Behörde selbst; es ging an rund vierzig Fach- und Berufsbeistandspersonen und hat dort für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Die Frage, worauf es beruht, lässt sich nicht an Dritte weiterreichen – und die weitergeleiteten Fragen liegen seit fünf Wochen unbeantwortet beim Kanton.
Ebenfalls offen ist unsere Anregung, dem gleichen Empfängerkreis eine kurze klärende Mitteilung zukommen zu lassen. Die Verunsicherung ist dort entstanden und liesse sich dort am einfachsten auflösen. Nach heutigem Stand bleibt sie bestehen – auch gegenüber jenen Beistandspersonen, die das Schreiben erhalten haben, aber nicht Mitglied unseres Verbandes sind und deshalb von den nun vorliegenden Auskünften gar nichts erfahren.
Der VBBRB wendet sich daher direkt an die zuständige Stelle des Kantons. Wir berichten, sobald eine Antwort vorliegt.
Festzuhalten bleibt: Die Entwarnung in der Sache hängt nicht von dieser Antwort ab. Sie kommt von der Versicherung selbst.
Was das für die Praxis heisst
Sorgfältige, dokumentierte Mandatsführung bleibt der beste Schutz. Darüber hinaus:
- Trifft ein Schreiben ein, das eine Schadensumme nennt: nichts bezahlen, nichts anerkennen – auch nicht teilweise – und den Vorstand informieren, bevor Sie reagieren.
- Prüfen Sie Ihre Berufs- oder Betriebshaftpflicht, insbesondere Selbstbehalt, Einschluss grober Fahrlässigkeit und Rechtsschutz für die Abwehr von Ansprüchen.
- Fordern Sie bei der Mandatsübernahme schriftlich ein, was fehlt – Abklärungsunterlagen, Präzisierung des Aufgabenbereichs, Ansprechstelle. Das kostet zwei Minuten und ist im Ernstfall das einzige Dokument, über das Sie selbst verfügen.
Ein Gedanke zum Schluss
Eine Beobachtung aus den Gesprächen der vergangenen Wochen, die wir als Verband für uns selbst festhalten wollen.
Haftungsdebatten haben eine Nebenwirkung. Wer sich unsicher ist, wofür er einstehen muss, führt Mandate vorsichtiger – und Vorsicht ist im Erwachsenenschutz nicht immer dasselbe wie Sorgfalt. Eine Beistandsperson, die einen Entscheid aufschiebt, weil die Rechtslage ungeklärt scheint, oder die auf eine sinnvolle, aber angreifbare Lösung verzichtet, handelt nicht im Interesse der verbeiständeten Person. Der Schaden, der dabei entsteht, wird nirgends erfasst.
Deshalb ist Klarheit über Haftung und Rückgriff kein berufsständisches Anliegen. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Mandate an der Sache orientiert geführt werden – und dass Menschen in diesem Beruf gesund bleiben und die Freude an ihrer Arbeit behalten.
Weiterbildung und Meldungen
Am Donnerstag, 10. Dezember 2026, nachmittags in Liestal stellen wir die Ergebnisse ausführlich vor und diskutieren sie. Der Fachteil steht auch Nicht-Mitgliedern offen.
Wir sammeln weiterhin Meldungen – zu Rückgriffsandrohungen und Forderungen ebenso wie zur Frage, welche Haftpflichtdeckung überhaupt erhältlich ist. Meldungen an verband@vbbrb.ch. Alle Angaben werden vertraulich behandelt und ausschliesslich anonymisiert ausgewertet.
Marcel Borer, Präsident VBBRB
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