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VBBRB - Berufsbeistandspersonen gelten im strafrechtlichen Sinne als Beamte und unterliegen dem strengen Amtsgeheimnis
Für verbeiständete Personen kann und darf es bezüglich der Verschwiegenheitspflicht keinen Unterschied machen, ob eine Beistandsperson ihre Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Anstellungsverhältnis ausübt. Das Urteil des Baselbieter Strafgerichts vom 21. November 2018 hält entsprechend fest, dass alle Beistandspersonen im strafrechtlichen Sinne als Beamte gelten und damit dem strengen Amtsgeheimnis unterstehen. Damit verbunden ist auch, dass an die Beistandsperson nicht direkt zivilrechtliche Forderungen gestellt werden können, sondern die Staatshaftung zum Tragen kommt.
Der VBBRB fordert die Schweizerische Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB) auf, unverzüglich einen «Leitfaden für Berufsbeistandspersonen im Umgang mit dem Amtsgeheimnisses in der interdisziplinären Zusammenarbeit» zu erstellen und so für die Berufsgruppe schweizweit mehr Sicherheit zu schaffen und die einzelnen Berufsbeistandspersonen vor ungerechtfertigten, zeitaufwendig und persönlich belastenden Strafrechtsklagen zu schützen.
Im vorliegenden Fall hat der VBBRB die betroffene Berufsbeistandsperson kostenlos mit Rat und Tat unterstützt und freut sich sich mit ihr zusammen, dass der Strafgerichtspräsident Beat Schmidli der schwierigen Situation ausreichend Beachtung geschenkt und sie von jedem Verschulden freigesprochen hat.
Mit besten Grüssen
Marcel Borer, Sekretär VBBRB
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