Wechsel des Beistandes nach Wohnsitzänderung
Ein Beistandswechsel ist trotz Wohnsitzwechsels keineswegs generell zwingend: Wenn es sich z.B. um einen privaten Mandatsträger mit einem Vertrauensverhältnis zur verbeiständeten Person handelt, kann und soll dieser Mandatsträger nach Möglichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort eingesetzt werden. Unter Umständen (mit besonderen Abrechnungsmodalitäten) ist das auch bei Berufsbeiständen möglich und gegebenenfalls angezeigt (das Vorschlagsrecht gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB gilt nicht nur bei der Massnahmenerrichtung, sondern auch bei der Massnahmenübertragung).