Unterhaltsklage des von der Sozialhilfe unterstützen Kindes und gesetzliche Subrogation

von Marcel Borer

Wenn das Gemeinwesen wie in Ihrem Fall voll für den Unterhalt des Kindes aufkommt, dann subrogiert es in den Unterhalts­an­spruch des Kindes. Das Kind selbst verliert damit seinen direkten Unterhalts­klage­an­spruch für solange, als das Gemein­wesen für es aufkommt. Das Kind (vertreten durch den Beistand oder durch die In­haberin der elterlichen Sorge, beides ist mög­lich) konstituiert sich aber mit Vorteil im Unter­halts­prozess des Gemein­we­sens gegen den Unter­halts­schuldner als Neben­inter­venient, weil sich das Un­ter­halts­urteil auch auf die Zukunft hin auswirkt, in welcher das Kind möglicherweise nicht mehr vom Gemein­wesen unter­stützt sein wird.

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Aus der Beratungspraxis der SVBB-ASCP
von Kurt Affolter-Fringeli