Unterhaltsklage des von der Sozialhilfe unterstützen Kindes und gesetzliche Subrogation
Wenn das Gemeinwesen wie in Ihrem Fall voll für den Unterhalt des Kindes aufkommt, dann subrogiert es in den Unterhaltsanspruch des Kindes. Das Kind selbst verliert damit seinen direkten Unterhaltsklageanspruch für solange, als das Gemeinwesen für es aufkommt. Das Kind (vertreten durch den Beistand oder durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, beides ist möglich) konstituiert sich aber mit Vorteil im Unterhaltsprozess des Gemeinwesens gegen den Unterhaltsschuldner als Nebenintervenient, weil sich das Unterhaltsurteil auch auf die Zukunft hin auswirkt, in welcher das Kind möglicherweise nicht mehr vom Gemeinwesen unterstützt sein wird.
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Aus der Beratungspraxis der SVBB-ASCP
von Kurt Affolter-Fringeli