Unterhaltsklage des von der Sozialhilfe unterstützen Kindes und gesetzliche Subrogation

Wenn das Gemeinwesen wie in Ihrem Fall voll für den Unterhalt des Kindes aufkommt, dann subrogiert es in den Unterhalts­an­spruch des Kindes. Das Kind selbst verliert damit seinen direkten Unterhalts­klage­an­spruch für solange, als das Gemein­wesen für es aufkommt. Das Kind (vertreten durch den Beistand oder durch die In­haberin der elterlichen Sorge, beides ist mög­lich) konstituiert sich aber mit Vorteil im Unter­halts­prozess des Gemein­we­sens gegen den Unter­halts­schuldner als Neben­inter­venient, weil sich das Un­ter­halts­urteil auch auf die Zukunft hin auswirkt, in welcher das Kind möglicherweise nicht mehr vom Gemein­wesen unter­stützt sein wird.

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Aus der Beratungspraxis der SVBB-ASCP
von Kurt Affolter-Fringeli

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