VBBRB - Verband der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel

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Staatshaftung und Regress – offene Weiterbildung vom 10. Dezember 2026 in Liestal

14.09.2026 14:08 von Marcel Borer

Worum es geht

Das Schreiben einer KESB vom August dieses Jahres zu einer angeblich neuen Praxis der «Zürich»-Versicherung hat viele Beistandspersonen verunsichert. Der Verband hat daraufhin bei der Behörde, beim Versicherer und bei Fachpersonen nachgefragt. Das Ergebnis ist in Teilen beruhigend und in Teilen aufschlussreicher, als die Ausgangsfrage vermuten liess.

Nach heutigem Kenntnisstand sind praktisch keine Fälle bekannt, in denen auf eine Beistandsperson tatsächlich Rückgriff genommen wurde. Zugleich zeigt sich, dass die rechtliche Ausgangslage von Kanton zu Kanton erheblich abweicht – und dass gewerbsmässig tätige Beistandspersonen mancherorts strenger behandelt werden als private.

Inhalt des Fachinputs

  • Was im Aussenverhältnis gilt: Staatshaftung nach Art. 454 ZGB und weshalb der Gesetzgeber die persönliche Haftung bewusst abgeschafft hat
  • Rückgriff: Wer kann unter welchen Voraussetzungen auf wen zurückgreifen – und weshalb die Antwort im kantonalen Recht steht, nicht im ZGB
  • Die zweite Stufe: Was geschieht, wenn der Kanton auf die Gemeinde zurückgreift
  • Die Rolle des Haftpflichtversicherers – und was er gegenüber Beistandspersonen nicht darf
  • Nicht nur Staatshaftung: strafrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit
  • Auswahl und Instruktion durch die KESB als Kehrseite jeder Regressfrage (Art. 400 ZGB)
  • Berufshaftpflicht: worauf beim eigenen Versicherungsschutz zu achten ist
  • Was sich bei der Mandatsübernahme und im Mandatsverlauf konkret tun lässt

Im Anschluss folgt eine offene Diskussionsrunde. Sie dient ausdrücklich auch dazu, Erfahrungen aus der Praxis zusammenzutragen – anonymisiert und ohne Namensnennung.

Für wen

Für Fach- und Berufsbeistandspersonen, unabhängig von Rechtsform und Anstellungsverhältnis, sowie für Mitarbeitende von Behörden und Diensten, die mit diesen Fragen zu tun haben. Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Programm

13:30 – 14:00 Ankommen und Netzwerken
14:00 – 14:30 Mitgliederversammlung VBBRB (für Mitglieder)
14:35 – 15:55 Fachinput Staatshaftung und Haftpflicht, anschliessend offene Diskussionsrunde
ab 16:00 Geselliger Apéro und Austausch

Datum: Donnerstag, 10. Dezember 2026
Ort: Restaurant Farnsburg, Rheinstrasse 4, 4410 Liestal – fünf Gehminuten vom Bahnhof
Kosten: keine, inklusive Apéro

Anmeldung

Anmeldung bis 2. Dezember 2026 an verband@vbbrb.ch, mit Angabe von Name, Organisation und ob Sie am Apéro teilnehmen. Die Platzzahl ist beschränkt.

Wer nicht teilnehmen kann, aber eine Erfahrung mit einer Rückgriffsandrohung, einer Regressforderung oder mit der Berufshaftpflichtdeckung beisteuern möchte, meldet sich ebenfalls an diese Adresse. Alle Angaben werden vertraulich behandelt und ausschliesslich anonymisiert ausgewertet.

Marcel Borer, Präsident VBBRB

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Latest news

25.09.2026 17:17 von Marcel Borer

Keine neue Praxis bei den Regressen — was die Abklärungen ergeben haben

Sechs Wochen nach dem Schreiben der KESB Kreis Liestal zu einer angeblich neuen Praxis der «Zürich»-Versicherung liegt ein erstes belastbares Bild vor. Es entlastet in einem zentralen Punkt – und legt zugleich eine Lücke offen, die bisher niemand beschrieben hat.

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14.09.2026 14:08 von Marcel Borer

Staatshaftung und Regress – offene Weiterbildung vom 10. Dezember 2026 in Liestal

Wer haftet, wenn in der Mandatsführung ein Schaden entsteht? Wann kann der Kanton auf die Beistandsperson zurückgreifen – und wann nicht? Der VBBRB stellt am 10. Dezember 2026 in Liestal die Ergebnisse seiner Abklärungen vor und diskutiert sie mit den Anwesenden. Der Fachteil steht auch Nicht-Mitgliedern offen.

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03.09.2026 18:18 von Marcel Borer

Zwei Minuten bei Mandatsübernahme, die sich Jahre später auszahlen

Bei der Mandatsübernahme haben sich Beistandspersonen die für die Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen (Art. 405 Abs. 1 ZGB). Umgekehrt sorgt die KESB dafür, dass die Beistandsperson die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Die beiden Pflichten überlappen sich, und wo genau die Grenze verläuft, ist nicht abschliessend geklärt.

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02.09.2026 15:34 von Marcel Borer

Haftungsfälle - KESB Liestal kennt keinen einzigen Regressfall

Der VBBRB hat die KESB Kreis Liestal nach ihrem Schreiben vom 19. August 2026 schriftlich um verbindliche Auskunft ersucht – zur kantonalen Rechtsgrundlage eines allfälligen Rückgriffs, zum Verfahren und zur tatsächlichen Grundlage der behaupteten «neuen Praxis» der «Zürich»-Versicherung. Die Antwort liegt inzwischen vor.

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