Rügen der KESB gehören nicht in die Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung
Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hält dazu in einem Entscheid vom 20. Februar 2019 in den Erwägungen fest.
«Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung weder eine unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung zu noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt.»
Aus Sicht des VBBRB gilt dies mit Blick auf Rügen an die Adresse der Beistandsperson sinngemäss auch für die periodischen Zwischenberichte und Rechnungslegungen (Art. 415 ZGB), welche der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihnen gegebenenfalls Weisungen zu erteilen.
Das Kantonsgericht Baselland weist in seinem Entscheid vom 20.02.2019 die Reduktion der Entschädigung des Beistandes einzig mit der Begründung der unsorgfältigen Amtsführung und den geltend gemachten Mängeln des Schlussberichtes und der Schlussrechnung zurück, da die im konkreten Zusammenhang von der KESB für die Reduktion vorgebrachten Argumente keine gesetzlichen Gründe im Sinne von § 18 Abs. 4 GebV darstellen. Diese wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur dann anwendbar, wenn die vom Beistand geltend gemachte Entschädigung im Hinblick auf die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, aus Sicht der KESB umfangmässig als eindeutig zu hoch zu qualifizieren gewesen wäre. Dass es sich beim ausgewiesenen Aufwand des Beistandes um solche übertriebenen oder unnötigen Aufwendungen im Sinne von § 18 Abs. 4 GebV handeln soll, macht die KESB weder geltend noch sind solche ersichtlich.
Kommentar von Marcel Borer
Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist zu begrüssen. Allerdings ist der KESB gegenüber auch Verständnis dafür aufzubringen, dass es nicht ihre Aufgabe ist, die Berufsbeistandspersonen wiederholt zur Einhaltung der Fristen von Berichten und Rechnungen zu ermahnen und einzelnen Unterlagen nachzurennen.
Dass die Berichtserstattung termingerecht erfolgt, gehört zum Schutz der den Beistandspersonen anvertrauten Personen. Fristen für Rechnungen und Berichte dürfen deshalb alleine schon deswegen keinesfalls ignoriert werden. Nachvollzogen werden aber kann auch der Entscheid von Berufsbeistandspersonen, wenn diese angesichts chronischer Überbelastung den persönlichen Kontakt zum Klientel gegenüber administrativen Aufgaben vorziehen. Um solche Dilemmas zu vermeiden muss künftig einerseits die KESB bei der Ernennung von Beistandspersonen ernsthafter prüfen, ob diese neben der Eignung auch über genügend Zeit und Ressourcen für die Führung der Beistandschaft verfügen. Andererseits sind Beistandspersonen aber auch dazu aufgefordert, sich im Falle von chronischer Überbelastung ernsthafter gegen noch mehr ihnen übertragene Beistandschaften zur Wehr zu setzen.