Obergericht Aargau weist Beschwerde ab – und legt damit ein systemisches Problem offen
von Marcel Borer
Was das Obergericht entschieden hat
Das Obergericht hat die Beschwerde nicht wegen der ursprünglichen Kernfrage — der unzulässigen Einflussnahme einer Gemeinde auf die KESB — abgewiesen. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Entschädigung im konkreten Fall nicht als Fachbeistandschaft im Sinne von § 13 Abs. 3bis V KESR qualifiziert werden kann. Der Grund: Die kantonale Verordnung (V KESR) verlangt, dass die Entschädigungsform einer Fachbeistandschaft bereits vor Mandatsbeginn ausdrücklich durch die Behörde angeordnet und schriftlich festgehalten wird. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Das Obergericht hat damit gleichzeitig das Aargauer Entschädigungssystem klar und detailliert dargelegt:
| Regelung | Inhalt |
|---|---|
| Grundregel (§ 13 Abs. 1–2 V KESR) | Pauschalentschädigung Fr. 500–4'000 pro 2-Jahres-Periode |
| Ausnahme (§ 13 Abs. 3 V KESR) | Zeitabrechnung à Fr. 80/h, max. Fr. 20'000 – nur in begründeten Einzelfällen |
| Fachbeistandschaft (§ 13 Abs. 3bis V KESR) | Branchenübliche Ansätze – aber nur bei vorgängig behördlich angeordneter und geregelter Fachbeistandschaft |
Was das für die Praxis bedeutet: Fachbeistände im Kanton Aargau müssen die Entschädigungsform zwingend vor Mandatsbeginn mit dem Auftraggeber klären und schriftlich im Ernennungsentscheid festhalten lassen. Wer das versäumt, kann es später nicht mehr korrigieren — auch nicht mit einer nachträglich eingereichten Vereinbarung.
Das eigentliche Problem: Gleiche Arbeit, ungleicher Lohn
Der Entscheid bestätigt die Rechtslage im Kanton Aargau. Er macht aber auch ein strukturelles Problem sichtbar, das uns als Berufsverband grundlegend beschäftigt.
Das Aargauer System produziert eine sachlich kaum begründbare Ungleichbehandlung:
Eine Berufsbeiständin einer kommunalen oder regionalen Berufsbeistandschaft rechnet ihren Zeitaufwand nach Stunden ab — inklusive Spesen und Mehrwertsteuer.
Eine Fachbeiständin mit identischer Ausbildung, identischem Mandat und identischer Leistung erhält — sofern nicht ausdrücklich als Fachbeistandschaft angeordnet — eine Pauschalentschädigung von Fr. 500 bis Fr. 4'000 pro zwei Jahre.
Das ist dieselbe Arbeit. Es ist dasselbe Mandat. Es sind dieselben gesetzlichen Pflichten (Art. 400 ZGB: persönlicher Kontakt, Art. 404 ZGB: angemessene Entschädigung). Und doch wird sie je nach Trägerschaft grundlegend anders vergütet.
Dieser Widerspruch ist nicht eine Kleinigkeit der Abrechnungstechnik. Er trifft das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit» im Kern. Das ZGB selbst kennt diese Unterscheidung nicht: Art. 404 spricht schlicht von der «angemessenen Entschädigung» — ohne Unterschied zwischen Berufsbeistand und Privatbeistand, zwischen Institution und Freiberuflichkeit.
Und die Mehrwertsteuer?
Das Obergericht hatte in einem Parallelverfahren (XBE.2025.106) auch die Frage der Mehrwertsteuer zu beurteilen. Die KESB hatte vorgesehen, eine allfällige MWST-Pflicht in den Honorarsatz «einzubauen» — also die Entschädigung so zu bemessen, dass die MWST darin bereits enthalten sei.
Das ist praxisfremd und rechtlich nicht haltbar. Die Mehrwertsteuer ist eine separate, gesetzlich geregelte Abgabe nach dem MWSTG. Sie wird als prozentualer Zuschlag auf die Netto-Entschädigung ausgewiesen — nicht als Teil des Nettohonorars. So funktioniert es im gesamten schweizerischen Dienstleistungsbereich, so verlangen es die Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), und so wird es in sämtlichen uns bekannten Abrechnungen zwischen Fachbeiständen und Auftraggebern gehandhabt. Eine Einbindung der MWST in den Honorarsatz würde faktisch bedeuten, dass die Entschädigung für die tatsächliche Leistung um den Steuerbetrag gekürzt wird — eine sachlich nicht gerechtfertigte Reduktion der gesetzlichen Entschädigung nach Art. 404 ZGB.
Die Aargauer Regelung ist zum Nachteil von Beiständen und deren betreuten Menschen
Die Aargauer Lösung ist keine Sachzwang-Lösung. Sie ist das Ergebnis einer bewussten politischen Entscheidung des Kantons Aargau im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts «Optimierungsmassnahmen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» (2016/17). Doch dies ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Es sendet das falsche Signal: Professionelles, freiberufliches Engagement im Erwachsenenschutz lohnt sich strukturell weniger als institutionelle Anstellung — unabhängig von Qualifikation, Aufwand und Leistungsqualität. Wer dieses Modell einführt oder beibehält, riskiert mittelfristig, dass qualifizierte Fachpersonen den freiberuflichen Bereich verlassen oder gar nicht erst einsteigen. Das schwächt die Pluralität im Beistandschaftswesen und schadet letztlich den betreuten Menschen.
Andere Kantone haben sich anders entschieden — und das funktioniert
In zahlreichen Kantonen werden Fachbeistände und Berufsbeistände bei vergleichbarer Tätigkeit gleichermassen nach tatsächlichem Zeitaufwand entschädigt, zuzüglich Spesen und — soweit MWST-pflichtig — zuzüglich Mehrwertsteuer. Es gibt keine strukturelle Privilegierung der institutionellen Berufsbeistandschaft gegenüber der freiberuflichen Fachbeistandschaft. Das entspricht dem Geist von Art. 404 ZGB und dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit.
Der VBBRB empfiehlt deshalb ein System, das Berufsbeistände und Fachbeistände bei vergleichbarer Tätigkeit gleichermassen nach tatsächlichem Zeitaufwand entschädigt — zuzüglich Spesen und, soweit MWST-pflichtig, zuzüglich Mehrwertsteuer. Gleiche Arbeit, gleicher Lohn — unabhängig von der Trägerschaft.
Was der VBBRB anregt
Auf nationaler Ebene: Der VBBRB regt an, dass die KOKES und der SVBB-ASCP das Thema der kantonalen Entschädigungsregelungen schweizweit aufgreifen und Empfehlungen entwickeln, die sicherstellen, dass die Entschädigungsform nicht von der Rechtsform der Beistandsperson, sondern vom tatsächlichen Aufwand und der Leistungsqualität abhängt.
Für Mitglieder — sofortige Konsequenz für die Praxis: Klären Sie die Entschädigungsform immer vor Mandatsbeginn schriftlich mit dem Auftraggeber. Lassen Sie festhalten, dass die Entschädigung nach tatsächlichem Zeitaufwand zuzüglich Spesen und MWST (sofern geschuldet) erfolgt. Nur was im Ernennungsentscheid steht, ist gerichtsfest.
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?
Kennen Sie Kantone oder Mandate, in denen eine vergleichbare Ungleichbehandlung zwischen institutionellen und freiberuflichen Beistandspersonen besteht? Oder Fälle, in denen die MWST zu Unrecht in den Honorarsatz eingebaut wurde? Melden Sie sich beim Vorstand. Der VBBRB wertet diese Rückmeldungen aus und prüft weiteren Handlungsbedarf auf Verbands- und KOKES-Ebene.