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Zwei Minuten bei Mandatsübernahme, die sich Jahre später auszahlen

03.09.2026 18:18 von Marcel Borer

Die Rechtsfragen rund um Staatshaftung und Rückgriff sind derzeit in Abklärung, und das wird dauern. Unabhängig davon gibt es eine Massnahme, die sofort wirkt und zwei Minuten kostet.

Instruktion durch die KESB: schriftlich einfordern, was fehlt

Worum es geht

Bei der Mandatsübernahme haben sich Beistandspersonen die für die Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen (Art. 405 Abs. 1 ZGB). Umgekehrt sorgt die KESB dafür, dass die Beistandsperson die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Die beiden Pflichten überlappen sich, und wo genau die Grenze verläuft, ist nicht abschliessend geklärt.

Für den unwahrscheinlichen, aber nicht ausgeschlossenen Fall einer späteren Rückgriffsdiskussion zählt eines: was dokumentiert ist. Das Behördendossier kontrollieren Beistandspersonen nicht. Die eigene Mail schon.

Was verlangt werden kann

Beim Amtsantritt gehören zur Verfügung gestellt:

  • die entscheidrelevanten Unterlagen aus dem Abklärungsverfahren, namentlich Abklärungsberichte und Gutachten
  • eine klare Umschreibung der übertragenen Aufgabenbereiche
  • die Angabe, welche Geschäfte der Zustimmung der KESB bedürfen
  • die Ansprechstelle für Rückfragen während des Mandats

Fehlt etwas davon, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage – nicht als Misstrauensbekundung, sondern weil sie die Zusammenarbeit von Anfang an auf eine gemeinsame Grundlage stellt. Genau darauf zielen auch die Empfehlungen der KOKES ab.

Musterformulierung

Sehr geehrte Damen und Herren

Besten Dank für den Einsetzungsentscheid vom [Datum] in Sachen [Person].

Für die Mandatsaufnahme nach Art. 405 Abs. 1 ZGB bitte ich Sie um die entscheidrelevanten Unterlagen aus dem Abklärungsverfahren, insbesondere [Abklärungsbericht / Gutachten / …]. Zudem bitte ich um Präzisierung von [offener Punkt], damit der Aufgabenbereich klar abgegrenzt ist.

Für Rückfragen im Verlauf des Mandats bitte ich um Angabe der zuständigen Ansprechperson.

Freundliche Grüsse

Mehr braucht es nicht. Die Mail gehört zum Dossier.

Auch während des Mandats

Dasselbe gilt für den Verlauf: Wird in einer heiklen Frage eine Auskunft oder eine Weisung benötigt und bleibt sie aus, sollte das festgehalten werden. Und veränderte Verhältnisse sind unverzüglich zu melden (Art. 414 ZGB) – auch das ist dokumentierte Sorgfalt.

Was das nicht leistet

Eine Mail ersetzt keine sorgfältige Mandatsführung und ist kein Freipass. Ob und wie sich eine unterbliebene Instruktion in einem Rückgriffsverfahren auswirkt, ist rechtlich offen. Der VBBRB klärt dies derzeit über die Rechtsberatung des SVBB ab und wird informieren, sobald Genaueres vorliegt.

Umgekehrt gilt: Seit 2019 darf niemand mehr gegen seinen Willen als Beistandsperson ernannt werden (Art. 400 Abs. 2 ZGB). Ein Mandat anzunehmen, für das Kenntnisse oder Zeit fehlen, ist eine eigene Entscheidung und lässt sich nachträglich nicht mit fehlender Instruktion auffangen. Bei Unsicherheit ist die Klärung vor der Zusage der bessere Weg.

Weiterbildung und Meldungen

Am Donnerstag, 10. Dezember 2026, nachmittags in Liestal führt der VBBRB eine Weiterbildung zu Staatshaftung und Haftpflicht von Fach- und Berufsbeistandspersonen durch, mit Fachinput und offener Diskussionsrunde. Die Veranstaltung steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Nähere Informationen folgen in Kürze.

Wer von einer Rückgriffsandrohung oder einer entsprechenden Forderung betroffen ist oder davon Kenntnis hat, meldet sich bitte an verband@vbbrb.ch. Alle Angaben werden vertraulich behandelt und ausschliesslich anonymisiert ausgewertet.

Marcel Borer, Präsident VBBRB

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