Lohnmässige Ungleichbehandlung von Berufsbeistandspersonen wird als unfair empfunden

von Marcel Borer

Ergebnisse der Umfrage

Ergebnisstand: 20.07.2019 14:00 Uhr

1. Frage

Im Kanton Basel-Stadt sind die im Erwachsenen­schutz tätigen Berufs­bei­stands­personen im Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) angestellt. Die Berufsbeistandspersonen Sozialarbeiter/-in werden jedoch gegenüber dem Berufsbeistand Jurist/-in um eine ganz Lohnklasse schlechter entlöhnt, obwohl beide Gruppen nach Gesetz gegenüber der verbeiständeten Person die gleiche Verantwortung tragen. Empfindest du das als unfair und forderst du gleichen Lohn für gleiche Arbeit?

Antworten

Antwort (nur eine Auswahl möglich) Auswahl
1 ja, unbedingt. Alle Berufsbeistandspersonen tragen nach Gesetz die gleiche Verantwortung gegenüber verbeiständeten Menschen und sollen, unabhängig ob mit einem Master in Sozialer Arbeit oder einem Master in Jurisprudenz, auch in die gleiche Lohnklasse eingestuft werden. 53
2 eher ja 6
3 eher nein 1
4 nein, keinesfalls. Berufsbeistandspersonen mit einem Master in Jurisprudenz sollen grundsätzlich in eine höhere Lohnklasse eingeteilt werden als Berufsbeistandspersonen mit einem Master in Sozialer Arbeit. 1

2. Frage

Müsste deiner Meinung nach der Schweizerische Verband der Berufsbeiständinnen und Berufbeistände (SVBB) die Klage seines Verbandsmitglieds aktiv unterstützen, dass die Berufsbeistandspersonen beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz unabhängig davon, ob mit einem Masterabschluss in Sozialer Arbeit oder einem Master in Jurisprudenz, in der selben Lohnklasse eingestuft werden?

Antworten

Antwort (nur eine Auswahl möglich) Auswahl
1 nein, keinesfalls. Ein Master in Jurisprudenz darf in der Tätigkeit als Berufsbeistandsperson nicht gegen einen Master in Sozialer Arbeit ausgespielt werden. Die Tätigkeitigkeit als Berufsbeistandsperson ist unabhängig davon und im Sinne von gleicher Lohn für gleiche Arbeit in der gleichen Lohnklasse einzureihen. 53
2 eher nein 6
3 eher ja 2
4 ja, unbedingt. Ein Master in Jurisprudenz ist für die Arbeit eines Berufsbeistandes wichtiger als ein Master in Sozialer Arbeit. Ein Masterabschluss in Jurisprudenz muss deshalb zwingend um eine Lohnklasse besser entlöhnt werden als ein Master in Sozialer Arbeit. 0

4. Frage (Matrix)

Was ist deiner Meinung nach für die Arbeit als Berufsbeistandsperson an Fachwissen und Erfahrung unerlässlich und was kann deiner Meinung nach eher nach Aussen an Dritte delegiert werden?

Antworten

4.1 Soziale Arbeit und persönlicher Kontakt (nur eine Auswahl möglich)
Kann nicht nach aussen delegiert werden Kann eher nicht nach aussen delegiert werden Kann eher nach aussen delegiert werden Kann nach aussen delegiert werden
50 8 0 3
4.2 Rechtsgeschäfte (nur eine Auswahl möglich)
Kann nicht nach aussen delegiert werden Kann eher nicht nach aussen delegiert werden Kann eher nach aussen delegiert werden Kann nach aussen delegiert werden
3 10 13 35

5. Frage

Wenn du als Berufsbeistand im Erwachsenenschutz keine Verantwortung mehr für Rechtsgeschäfte tragen müsstest wie beispielsweise das Abschliessen von Arbeitsverträgen mit Haushaltshilfen, die Vertretung von Klienten bei Mietstreitigkeiten und Wohnungsauflösungen, IV-Verfahren und der EL-Revisionen, wenn du dich nicht mehr um das Ausfüllen von Steuererklärungen und das Bezahlen von NBU-Beiträgen, das Einfordern von individuelle Prämienverbilligung und Hilflosenenstschädigung etc., das Abschliessen von Verträgen mit Haus- und Liegenschaftsverwaltungen, dem Kontrollieren von Bilanzen und Budget sowie den Verkauf von Liegenschaften, Erbteilungen etc. befassen müsstest, sondern Rechtsgeschäfte umfassend an ein juristischen Team übergeben könntest, was wäre es dir Wert, wenn du dich ausschliesslich auf die Soziale Arbeit konzentrieren könntest?

Antworten

Antwort (nur eine Auswahl möglich) Auswahl
1 sehr viel wert 11
2 viel wert 25
3 eher wenig wert 21
4 nichts wert 4

6. Frage

Welche Ausbildung hast du?

Antworten

Antwort (Mehrfachauswahl möglich) Auswahl
1 Master in Sozialer Arbeit 17
2 Master in Jurisprudenz 4
3 Master in Psychologie 0
4 Anderes 26
  BA Sozialarbeit 1
  BSc in Sozialer Arbeit mit 3 CAS 1
  Bachelor in Sozialer Arbeit 10
  Bachelor in Sozialer Arbeit, Psychiatriefachfrau 1
  CAS Soziale Arbeit 1
  FH Abschluss in Sozialer Arbeit <+ div. Zusatzbildungen CAS 1
  FH-Abschluss 1
  Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis / Bank 1
  Sozialarbeit FH/HFS 6
  Sozialarbeiter FH und 2 CAS Soziale Sicherheit und CM 1
  Sozialpädagogik (FH) 1
  Verwaltungsschule 1

Kommentare

Gute Sache
Der Entscheid des Appellationsgerichtes ist ungerecht und unverständlich.
Es wird unnötig auf die Masterstufe fokussiert. In der KESB (Abklärungen) oder der Berufsbeistanschaft sind Sozialarbeiter*innen gleich oder besser zu entlöhnen als Jurist*innen, weil besser qualifiziert.
Das Urteil stellt die Unbefangenheit der Entscheidungsträger in Frage. Mit einem anderen Urteil müssten Sie eingestehen, dass ein juristischer Rechtsgelehrter nicht das Mass alles Wissens ist. Denn es zeigt sich in der Praxis, dass juristische Berufsbeistände gegenüber Mitarbeitenden mit einem tertiären Bildungsabschluss in sozialer Arbeit oft ein erhebliches Defizit in sozialarbeiterischen Fähigkeiten aufweisen. Diese Lücke wird trotz Abschluss eines Jurastudiums nicht geschlossen.
Der Beruf "Berufsbeistand" ist keine Ausbildung für sich. Berufsbeistände können aus verschiedenen Disziplinen rekrutiert werden. Letztlich machen alle Berufsbeistände die gleiche Arbeit mit der gleichen Verantwortung, unabhängig der Ausbildung. Es ist deshalb für mich nicht einzusehen, weshalb nicht auch der gleiche Lohn bezahlt werden soll. Es gibt auch Banker, die Berufsbeistand sind und auch dort ist nicht einzusehen, weshalb diese mehr verdienen sollten.
Das Berufsbild Berufsbeistand/-beiständin basiert auf einer sozialarbeiterischen Ausbildung. Wenn sich ein Jurist/eine Juristin auf einen solche Stelle bewirbt, macht er/sie dies im vollen Bewusstsein, dass die Lohneinstufung entsprechend vorgenommen wird, Unterschiede sind absolut stossend. Massgebend muss die Erfordernis für den Job und nicht der mitgebrachte Bildungsrucksack sein. Innerhalb der Lohnstufe besteht ein gewisser Spielraum, mit welchem die Berufserfahrung und allfälliges spezielles Fachwissen (z.B. Jura, Finanzen, Psychologie etc.) abgebildet werden kann.
In vielen internen Sitzungen (Fallbesprechung, Intervision, Supervision) werden sehr oft rechtliche Probleme angesprochen; ganz im Gegensatz zu sozialarbeiterischen; von diesen wird (auch von den Juristen) erwartet, dass die Methodiken geläufig sind und mögliche Lösungswege bekannt. Bei rechtlichen Fragen hat meist der Jurist die möglichen Lösungen zu präsentieren. An ihn werden auch bezüglich Verantwortlichkeiten im juristischen Handeln selbstverständlich viel höhere Erwartungen gestellt, es wird mit unterschiedlichen Ellen gemessen. Die reine Ausbildung zum Juristen, Praktika nicht eingerechnet, dauert einiges länger, die intellektuellen Anforderungen sind anspruchsvoller (sehr hohe Studienabbruch-Quote in ersten Jahren). Falls der Jurist somit als Berufsbeistand die juristisch anspruchsvollen Aufgaben wahrnehmen soll, darf und soll er meiner Ansicht nach auch höher entlöhnt werden.
Für den Anteil wo Juristinnen intern der ABES Rechtsgschäfte begleiten oder in Delegation übernehmen, würde es meiner Meinung nach die Juristenlohnklasse rechtfertigen. Für das Führen von Mandaten sehe ich aber die höhere Lohnklasse bei Juristinnen und Juristen nicht als gerechtfertigt.
Oftmals kann ich meinen Methodenkoffer aus der Sozialen Arbeit, der überaus wertvoll ist, kaum Ausschöpfen. Die Finanzen, die Steuern, Sozialversicherungen ect. nehmen einen grossen Teil in der täglichen Arbeit ein.
Die Studienzeit für Sozialarbeit ink. Zusatzqualifikationen und Erfahrung dauert eben so lang wenn nicht gar länger als diejenige für die Jurisprudenz. Verantwortung tragen beide Berufsgruppen in diesem Bereich. Dass die Vertreter der Zunft der Sozialarbeiteenden die Verfügungen nicht unterschreiben sondern die Vertretenden der Jurisprudenz ist vom Gestetz her vorgegeben. Die Entscheidungsfindung hat in Abstimmung aller Apsekte und verschiedener Fachrichtungen stattzufinden. Da ist keine Richtung mehr wert als die andere.
Auch branchenfremde Beistände sollten in die gleiche Lohnklasse wie Sozialarbeiter oder Juristen eingestuft werden. Haben ja auch erhebliches Wissen und Weiterbildungen in spezifischen Fachgebieten, z.B. Vermögensverwaltung/Immobilienverwaltung etc.
Wenn die Aufgaben von Beiständen /Juristen deutlich abweicht und komplexe Geschäfte - Immobiliengeschäfte, Handelsgeschäfte, ggf. mit Gerichtswegen oder umfangreiche Auslandsgeschäfte beinhalten, dann wäre eine andere Entlohnung angemessen. Dann ist spezifisch Juristisches Fachwissen gefragt, was deutlich von der Sozialarbeit abweicht. Ansonsten finde ich, sollte es die gleiche Lohnklasse sein, natürlich mit der Abstufung zur Berufserfahrung.
Ich finde nicht, dass es ein Kampf sein soll. Jedes Fachwissen hat seine Vor- und Nachteile. Und nicht jeder Jurist / jede Juristin handelt gleich, ebenso wenig, wie Sozialarbeitende gleich "sozial" handeln. Aus meiner Sicht versteht 'man' auch Sozialarbeit unterschiedlich, die einen sind lieber am Schreibtisch, die anderen bei den Menschen. Fachwissen sollte sich ergänzen, und nicht unterschiedlich belohnt werden.
Soziale Arbeit hat einen ganz anderen Background als Juristen. SA denkt systemisch und alltagsorientiert und hat 4 Mandate: Klient, Gesellschaft, Politik und Berufskodex. Die Juristen denken, was gesetzlich passt und nicht systemisch oder alltagsorientiert. Die Klienten haben zu 90% Probleme in den Bereichen Gesundheit, Finanzen, Arbeit, Soziales und Familie etc., welche von den Juristen nicht behandelt werden können, da sie diesbezüglich auch kein Fachwissen haben (Theorien der SA, Methoden). Die SA ist immer reflektiert. Die Reflexion wird im Studium erlernt und immer wieder weiter entwickelt. Es gibt kein ZGB für die Fallführung als SA, sondern theoretisch, wissenschaftlich fundiertes Wissen gekoppelt mit Nicht-Standardisierbarkeit.