Kennziffern für den Zeitbedarf von Berufsbeistandspersonen in der Arbeit mit schutz- und hilfebedürftigen Menschen

Fallbelastung von Beistandspersonen

Der SVBB kommt 2012 in einer wissen­schaft­lichen Studie am Beispiel von Biel (BE) zum Schluss, dass eine Berufs­beistands­person im Erwach­se­nen­schutz mit einem An­stellungsgrad von 100% und einer administrativen Unter­stützung von 100% maximal 70 Fälle pro Jahr führen kann. Werden ausschliess­lich kindes­schutz­recht­liche Mandate geführt, so ist die Fall­ober­grenze um ein Drittel auf maximal 45 Fälle zu reduzieren.

Die KESB hat von Gesetzes wegen bei der Ernennung einer Beistandsperson zu prüfen, dass diese im konkreten Fall geeignet ist und ausreichend Zeit hat, um die ihr übertragenen Aufgaben zugunsten der be­troffenen Menschen gewissenhaft und fachlich korrekt wahrzunehmen.

Erlauben es die Arbeit­gebenden von Berufs­beistands­personen nicht, dass diese wegen fehlenden Kapazitäten die Annahme von neuen Fällen ablehnen, so ver­letzen sie die ihnen gegen­über ihren arbeit­nehmenden Berufs­bei­stands­personen auf­er­legten gesetzlichen Fürsorgepflichten!

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Zeitbedarf von Berufsbeistandspersonen in der Arbeit mit schutz- und hilfebedürftigen Menschen im Kindes- und Erwachsenenschutz

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