VBBRB - Verband der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel

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Haftungsfälle - KESB Liestal kennt keinen einzigen Regressfall

02.09.2026 15:34 von Marcel Borer

Das Wichtigste

Es sind keine Haftpflicht- bzw. Regressfälle gegen Beistandspersonen bekannt. Die KESB Kreis Liestal hält fest, dass sie noch nie einen Fall hatte, in dem wegen Fahrlässigkeit auf eine Beistandsperson Rückgriff genommen wurde.
Die KESB kann das Verfahren nicht beschreiben. Wie ein allfälliger Regress prozessual geltend gemacht würde, entzieht sich nach ihrer eigenen Darstellung ihrer Kenntnis; es handle sich um interne Abläufe zwischen Kanton und Versicherung. Unsere Fragen wurden an die zuständigen Stellen beim Kanton und bei der «Zürich»-Versicherung weitergeleitet.
Eine Praxisänderung im Recht gibt es nicht. Der Rückgriff des Kantons auf die Beistandsperson ist in § 93 EG ZGB BL geregelt und setzt absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht voraus; daneben sieht die Bestimmung einen Rückgriff auf die Einwohnergemeinde des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises vor. Das gilt unverändert. Was ein Versicherer intern prüft, ändert daran nichts.

Was unverändert gilt

  • Nach aussen haftet der Kanton, nicht ihr persönlich (direkte Staatshaftung, Art. 454 Abs. 3 ZGB).
  • Die Versicherung kann die Beistandsperson nicht direkt belangen. Sie ist Haftpflichtversicherer des Kantons und prüft höchstens einen Rückgriffsanspruch des Kantons. Eine blosse «Rechnung» der Versicherung wäre unbeachtlich.
  • Ein Rückgriff ist nur dem Kanton möglich, auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht beschränkt (Art. 454 Abs. 4 ZGB) und müsste in einem ordentlichen Verfahren mit Anhörung und anfechtbarem Entscheid erfolgen – nicht formlos.

Sorgfältige, dokumentierte Mandatsführung ist und bleibt der beste Schutz. Bei einer allfälligen Rückgriffsandrohung meldet euch bitte umgehend beim Vorstand, bevor ihr etwas unterschreibt oder anerkennt. Sprecht insbesondere nicht ohne Rücksprache direkt mit der Versicherung über Mandatsinhalte.

Weiterbildung: Staatshaftung und Haftpflicht

Am Donnerstag, 10. Dezember 2026, nachmittags in Liestal – wenige Gehminuten vom Bahnhof – führen wir eine Weiterbildung zum Thema Staatshaftung und Haftpflicht von Fach- und Berufsbeistandspersonen durch, mit Fachinput und offener Diskussionsrunde. Die Veranstaltung steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Nähere Informationen folgen in Kürze.

Meldungen erwünscht – vertraulich

Wir bauen ein verbandsinternes Fehler- und Vorfallmanagement auf. Wenn ihr von Haftpflichtfällen, Regressandrohungen oder entsprechendem Druck betroffen seid oder davon gehört habt, meldet euch bitte an verband@vbbrb.ch. Alle Meldungen werden vertraulich behandelt und ausschliesslich anonymisiert ausgewertet. Nur so lässt sich belegen, wie es um die tatsächliche Haftungssituation steht.

Wir bleiben dran und informieren, sobald die Antworten von Kanton und Versicherung vorliegen.

Ergänzt am 03.09.2026: Wir klären derzeit ab, ob und in welcher Form § 93 EG ZGB BL neben natürlichen Personen auch Organisationen erfasst, in denen Beistandspersonen tätig sind. Sobald die Auskunft vorliegt, präzisieren wir diesen Beitrag.

Marcel Borer, Präsident VBBRB

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