VBBRB - Verband der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände Region Basel

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Haftungsfälle - angeblich neue Praxis der «Zürich»-Versicherung

24.08.2026 17:08 von Marcel Borer

Die Rechtslage spricht klar für die Berufs- und Fachbeistandsperonen:

  • Für Pflichtverletzungen im Erwachsenenschutz haftet nach aussen der Kanton, nicht die Berufs- oder Fachbeistandsperson persönlich (direkte Staatshaftung, Art. 454 Abs. 3 ZGB). Eine persönliche Direkthaftung gegenüber der betroffenen Person gibt es seit 2013 nicht mehr.
  • Die Versicherung kann die Berufs- oder Fachbeistandsperson nicht direkt belangen. Sie ist der Haftpflichtversicherer des Kantons und prüft höchstens einen möglichen Rückgriffsanspruch des Kantons – ein eigenes Recht gegen euch hat sie nicht. Eine blosse «Rechnung» der Versicherung wäre unbeachtlich.
  • Ein Rückgriff auf die Berufs- oder Fachbeistandsperson ist nur dem Kanton möglich, richtet sich nach kantonalem Recht und ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht beschränkt (Art. 454 Abs. 4 ZGB). Er müsste in einem ordentlichen Verfahren mit Anhörung und anfechtbarem Entscheid erfolgen – nicht formlos.

Es besteht kein Grund zur Beunruhigung, und schon gar keiner, den Berufsalltag anders zu führen:

Sorgfältige, dokumentierte Mandatsführung ist und bleibt der beste Schutz.

Ich habe als Präsident unseres Berufsverbands VBBRB die KESB Liestal schriftlich um verbindliche Auskunft ersucht – konkret zur kantonalen Rechtsgrundlage eines allfälligen Rückgriffs und zum Verfahren (Anhörung, anfechtbare Verfügung) sowie zur tatsächlichen Grundlage der behaupteten «neuen Praxis». Sobald die Antwort vorliegt werde ich darüber informieren.

Was ihr sinnvollerweise selber tun könnt:

Der Hinweis der KESB, die eigene Berufshaftpflicht zu prüfen, ist berechtigt – schaut insbesondere auf den Selbstbehalt und darauf, ob grobe Fahrlässigkeit gedeckt ist. Bei einer allfälligen Rückgriffsandrohung meldet euch bitte umgehend beim Vorstand, bevor ihr etwas unterschreibt oder anerkennt.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Marcel Borer, Präsident VBBRB

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03.09.2026 18:18 von Marcel Borer

Zwei Minuten bei Mandatsübernahme, die sich Jahre später auszahlen

Bei der Mandatsübernahme haben sich Beistandspersonen die für die Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen (Art. 405 Abs. 1 ZGB). Umgekehrt sorgt die KESB dafür, dass die Beistandsperson die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Die beiden Pflichten überlappen sich, und wo genau die Grenze verläuft, ist nicht abschliessend geklärt.

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02.09.2026 15:34 von Marcel Borer

Haftungsfälle - KESB Liestal kennt keinen einzigen Regressfall

Der VBBRB hat die KESB Kreis Liestal nach ihrem Schreiben vom 19. August 2026 schriftlich um verbindliche Auskunft ersucht – zur kantonalen Rechtsgrundlage eines allfälligen Rückgriffs, zum Verfahren und zur tatsächlichen Grundlage der behaupteten «neuen Praxis» der «Zürich»-Versicherung. Die Antwort liegt inzwischen vor.

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24.08.2026 17:08 von Marcel Borer

Haftungsfälle - angeblich neue Praxis der «Zürich»-Versicherung

Die KESB Kreis Liestal hat am 19. August 2026 zahlreichen Berufs- und Fachbeistandsbeistandspersonen ein Schreiben zu Haftungsfällen und einer angeblich neuen Praxis der «Zürich»-Versicherung zugestellt. Das hat verständlicherweise für Verunsicherung gesorgt. Vorab das Wichtigste zur Beruhigung – und was wir als Verband unternehmen.

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26.05.2026 06:00 von Marcel Borer

Obergericht Aargau weist Beschwerde ab – und legt damit ein systemisches Problem offen

Im März 2026 haben wir berichtet, dass der VBBRB eine Fachbeiständin bei einer Beschwerde gegen eine rechtswidrige Honorardeckelung unterstützt. Das Obergericht des Kantons Aargau hat diese Beschwerde nun mit Entscheid vom 11. Mai 2026 abgewiesen. Wir kommunizieren dieses Ergebnis transparent — und erläutern, warum der Entscheid trotz der Niederlage im Einzelfall wichtige Fragen aufwirft, die weit über den Kanton Aargau hinausgehen.

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