Haftungsfälle in Zahlen – und warum die Rechtslage in die andere Richtung zeigt
von Marcel Borer
Wie häufig kommt es tatsächlich zu Haftungsfällen – und wie oft zu einem Rückgriff auf die Beistandsperson? Die einzige gesamtschweizerische Erhebung dazu stammt von 2019. Ihr wichtigster Befund wird selten zitiert: Haftungsfälle treten bei privaten Beistandspersonen deutlich häufiger auf als bei professionellen.
Aktualisierte Fassung des Beitrags vom 7. Juli 2023.
Die Datenlage
Im Auftrag des Bundesamtes für Justiz hat Ecoplan im Schlussbericht vom 28. August 2019 eine Umfrage bei 128 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ausgewertet. Kapitel 8 befasst sich mit der Häufigkeit von Haftungsfällen in der Mandatsführung.
Für die Jahre 2016 bis 2018 wurden bei den teilnehmenden Behörden insgesamt 2'298 Haftungsfälle erfasst: 1'217 bei Mandaten privater Beistandspersonen, 1'081 bei Mandaten professioneller Beistandspersonen. Das entspricht durchschnittlich 406 beziehungsweise 360 Fällen pro Jahr.
Aussagekräftiger als die absoluten Zahlen ist der Bezug zur Zahl laufender Massnahmen gemäss KOKES-Statistik derselben Jahre:
- private Beistandspersonen: Haftungsfälle bei rund 1,4 % der Personen mit laufender Massnahme
- professionelle Beistandspersonen: Haftungsfälle bei rund 0,5 %
Was daraus folgt
Haftungsfälle treten bei privaten Beistandspersonen also fast dreimal häufiger auf als bei professionellen. Das ist bemerkenswert, weil mehrere Kantone bei der Ausgestaltung des Rückgriffs den umgekehrten Weg gehen und gewerbsmässig tätige Beistandspersonen strenger behandeln als private.
Der Kanton Solothurn etwa lässt beim Rückgriff auf private Beistandspersonen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit genügen, bei professioneller und entgeltlicher Mandatsführung dagegen bereits einfache Fahrlässigkeit. Begründet wurde dies 2011 damit, dass gewerbliche Dienstleister regelmässig über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen und marktübliche Ansätze verrechnen. Über die Häufigkeit von Schäden sagt diese Begründung nichts – und die verfügbaren Zahlen weisen in die andere Richtung.
Zum Rückgriff selbst
Aus dem Bericht lässt sich für den untersuchten Zeitraum kein Fall ableiten, in dem auf eine Beistandsperson Rückgriff genommen wurde. Diese Feststellung ist allerdings mit Vorsicht zu behandeln, und zwar aus zwei Gründen.
Erstens ist ein Rückgriff nicht an ein Strafverfahren gebunden. Er richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 454 Abs. 4 ZGB) und knüpft je nach Kanton an Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit an. Aus dem Fehlen von Strafverfahren folgt zur Frage des Rückgriffs nichts.
Zweitens muss ein Rückgriff nicht vor Gericht ausgetragen werden. Der Kanton Solothurn sieht dafür künftig ausdrücklich ein Verfügungsverfahren mit anschliessender Beschwerdemöglichkeit vor. Ein Rückgriff hinterlässt also nicht zwingend einen publizierten Entscheid. Das Fehlen von Gerichtsurteilen ist deshalb kein Beweis dafür, dass es keine Rückgriffe gab.
Richtig bleibt: Wo die Schwelle der groben Fahrlässigkeit gilt, ist sie hoch angesetzt. Bei den üblichen Fehlern, die in der Arbeit von Beistandspersonen vorkommen, ist sie in aller Regel nicht erreicht.
Einschränkungen
Die Zahlen betreffen die Jahre 2016 bis 2018 und sind damit rund ein Jahrzehnt alt. Wie die Erhebung den Begriff «Haftungsfall» abgegrenzt hat, ist der Definition im Bericht zu entnehmen; gemeint sein dürften erfasste Schadensfälle, nicht rechtskräftig festgestellte Haftungen. Und die rechtliche Ausgangslage unterscheidet sich von Kanton zu Kanton erheblich – eine gesamtschweizerische Entwarnung lässt sich daraus nicht ableiten.
Deshalb erheben wir selbst
Belastbare aktuelle Zahlen fehlen. Der VBBRB baut deshalb ein eigenes Fehler- und Vorfallmanagement auf.
Wer von einem Haftungsfall, einer Rückgriffsandrohung oder einer entsprechenden Forderung betroffen ist oder davon Kenntnis hat, meldet sich bitte an verband@vbbrb.ch. Hilfreich sind Angaben zu Kanton und Zeitraum, dazu, wer herangetreten ist und in welcher Form, worauf sich die Forderung stützte, ob eine Anhörung stattfand, sowie zur Grössenordnung und zum Ausgang. Ebenfalls von Interesse ist, welche Berufshaftpflichtdeckung besteht, mit welchem Selbstbehalt und ob grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen ist.
Alle Angaben werden vertraulich behandelt und ausschliesslich anonymisiert ausgewertet. Nur so lässt sich belegen, wie es um die tatsächliche Haftungssituation steht.
Weiterbildung
Am Donnerstag, 10. Dezember 2026, nachmittags in Liestal führt der VBBRB eine Weiterbildung zu Staatshaftung und Haftpflicht von Fach- und Berufsbeistandspersonen durch, mit Fachinput und offener Diskussionsrunde. Die Veranstaltung steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Nähere Informationen folgen in Kürze.
Quelle
Ecoplan, «Umfrage Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Erhebungen zum Einbezug nahestehender Personen allgemein und zum Umgang mit privaten Beiständen im Besonderen», Schlussbericht vom 28. August 2019 im Auftrag des Bundesamtes für Justiz, Kapitel 8.
Marcel Borer, Präsident VBBRB