Baselstädtisches Personalrecht: Voraussetzungen und Wirkungen der Bewährungsfrist

Für den Fall, dass eine Bewährungsfrist auferlegt wird, der Betroffene jedoch mit den darin ent­haltenen Vorwürfen nicht einverstanden ist, empfiehlt es sich – da wie ausgeführt eine Bewährungs­frist nicht selbständig angefochten werden kann – eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, im Rahmen welcher die eigene Sicht der der Dinge dargelegt wird.

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