Das schweizerische Kindes- und Erwachsenen­schutz­recht lehnt sich eng an das deutsche Betreuungs­recht an. Was die in der Schweiz von den Kindes- und Erwachsenen­behörde (KESB) oder einem Zivil­gericht eingesetzten Berufs­bei­ständinnen und Berufs­bei­stände sind, sind in Deutschland die vom Gericht eingesetzten Berufs­be­treuerinnen und Berufs­be­treuer.

Beiden Ländern gemeinsam ist: Bei der rechtlichen Betreuung soll das Selbst­bestim­mungs­recht des Betreuten gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist, so will es der Gesetzgeber. Doch gemäss einem Report von Frontal 21 am 26.11.2019 häufen sich die Fälle, in denen die gesetzlichen Vertreter nicht oder nur un­zu­reichend im Sinne der Betroffenen handeln und sogar unbemerkt straffällig werden. Schuld daran ist offenbar auch eine lückenhafte Kontrolle der Betreuer durch die deutschen Gerichte. Ist in der Schweiz eine ähnliche Entwicklung zu befürchten?

Quelle: 26.11.2010, Frontal 21

Deutschland: Kriminologen haben erst kürzlich in einem Bericht an das Bundes­ministerium der Justiz und für Ver­braucher­schutz gewarnt: "Weil die Betreuungs­gerichte ihre Über­wachungs­aufgabe nicht mit der erforderlichen Intensität wahrnehmen", könne sich die Wahr­scheinlich­keit von Straf­taten zum Nachteil der betreuten Person erhöhen. Ohne Kontrollen ergäben sich mittler­weile bereits potenzielle Gelegen­heiten für straf­an­fällige Betreuer. Eine Kriminal­kommissarin beschreibt die Situation in Deutschland so: "Warum soll ich denn heute noch aus Kolumbien Drogen importieren, um eine Million Gewinn zu machen", wenn man nur einmal durch Berlin-Charlotten­burg streifen müsse und zwei alte demente Damen ausnehmen könne. So einfach sei das inzwischen hierzulande.