Fallbelastung von Beistandspersonen
Der SVBB kommt 2012 in einer wissenschaftlichen Studie am Beispiel von Biel (BE) zum Schluss, dass eine Berufsbeistandsperson im Erwachsenenschutz mit einem Anstellungsgrad von 100% und einer administrativen Unterstützung von 100% maximal 70 Fälle pro Jahr führen kann. Werden ausschliesslich kindesschutzrechtliche Mandate geführt, so ist die Fallobergrenze um ein Drittel auf maximal 45 Fälle zu reduzieren.
Die KESB hat von Gesetzes wegen bei der Ernennung einer Beistandsperson zu prüfen, dass diese im konkreten Fall geeignet ist und ausreichend Zeit hat, um die ihr übertragenen Aufgaben zugunsten der betroffenen Menschen gewissenhaft und fachlich korrekt wahrzunehmen.
Erlauben es die Arbeitgebenden von Berufsbeistandspersonen nicht, dass diese wegen fehlenden Kapazitäten die Annahme von neuen Fällen ablehnen, so verletzen sie die ihnen gegenüber ihren arbeitnehmenden Berufsbeistandspersonen auferlegten gesetzlichen Fürsorgepflichten!
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