Sechs Wochen nach dem Schreiben der KESB Kreis Liestal zu einer angeblich neuen Praxis der «Zürich»-Versicherung liegt ein erstes belastbares Bild vor. Es entlastet in einem zentralen Punkt – und legt zugleich eine Lücke offen, die bisher niemand beschrieben hat.
Wer haftet, wenn in der Mandatsführung ein Schaden entsteht? Wann kann der Kanton auf die Beistandsperson zurückgreifen – und wann nicht? Der VBBRB stellt am 10. Dezember 2026 in Liestal die Ergebnisse seiner Abklärungen vor und diskutiert sie mit den Anwesenden. Der Fachteil steht auch Nicht-Mitgliedern offen.
Bei der Mandatsübernahme haben sich Beistandspersonen die für die Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen (Art. 405 Abs. 1 ZGB). Umgekehrt sorgt die KESB dafür, dass die Beistandsperson die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Die beiden Pflichten überlappen sich, und wo genau die Grenze verläuft, ist nicht abschliessend geklärt.
Der VBBRB hat die KESB Kreis Liestal nach ihrem Schreiben vom 19. August 2026 schriftlich um verbindliche Auskunft ersucht – zur kantonalen Rechtsgrundlage eines allfälligen Rückgriffs, zum Verfahren und zur tatsächlichen Grundlage der behaupteten «neuen Praxis» der «Zürich»-Versicherung. Die Antwort liegt inzwischen vor.