Haftung des Beistandes, der KESB, der Gemeinde, des Arbeit­gebers im Rahmen von Art. 400 Abs. 1 ZGB („erforderliche Zeit“)

Sind Berufsbeistände für Fehler verantwortlich, weil es an Personal fehlt?

Der Arbeitgeber hat im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis aufgrund von Art. 328 OR folgende Sorgfaltspflichten zu gewährleisten hat:

  • sorgfältige Auswahl des Personals (cura in eligendo)
  • sorgfältige Instruktion/Unterweisung (cura in instruendo)
  • sorgfältige Überwachung (cura in custodiendo)
  • sorgfältige Organisation (cura in organisando)

Hierzu gehört auch der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers, also auch, dass der Arbeitnehmer nicht überfordert oder überanstrengt werden darf sowie dass er auf Gefahren aufmerksam gemacht wird und davor geschützt wird (CHK-Emmel, Art. 328 OR N 3).

SVBB-ASCP, 6. April 2015
Daniel Rosch, lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/MAS Nonprofit-Management, Bern