Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Kindesschutz
Art. 301 ZGB legt die Aufgaben der Eltern und des Kindes fest:
I. Im Allgemeinen
1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
- 1.
- die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
- 2.
- der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.2
2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
Kindesschutzmassnahmen
Wo Eltern - aus welchen Gründen auch immer - ihrer Erziehungsverpflichtung nicht nachkommen, hat die staatliche Gemeinschaft bei (dauerhaften) Gefährdungen des Kindes im Rahmen des Kindesschutzes einzugreifen und für Abhilfe zu sorgen. Dafür sind unter Art. 307 ZGB bis Art. 317 ZGB eine Reihe zweckdienlicher Kindesschutzmassnahmen vorgesehen, mit denen in die Elternrechte eingegriffen werden kann. Am Ende steht die Entziehung der elterlichen Sorge. Ausgangspunkt für Kindesschutzmassnahmen bildet der Art. 307 ZGB.
C. Kindesschutz
I. Geeignete Massnahmen
1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
Die Aufgabe des Kindesschutzes aus familienrichterlicher Sicht
lic. iur. B. Lötscher-Steiger, Gerichtspräsident Zivilgericht Basel-Stadt
3. September 2015, Handouts anlässlich der Fachtagung SVBB-ASCP