Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung

Der urteilsfähige Patient muss einer medizinischen Behandlung immer selber zustimmen, während der urteilsunfähige Patient der Vertretung bedarf. Aufgrund dieses gesetzgeberischen Konzepts, das auch im neuen Erwachsenenschutzrecht seinen Niederschlag gefunden hat, kommt dem Urteilsfähigkeitsbegriff zentrale Bedeutung zu.

Regina Aebi-Müller, Jusletter 22. September 2014