Delegation der Beistandschaft

Ist es statthaft, dass Beistände ihre (Kern-)Aufgaben an Drittpersonen delegieren?

Die Delegation einer Beistandschaft in ihrem gesamten Umfang oder die Delegation des persönlichen Kontaktes an eine Drittperson ist nicht zulässig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Beistands­person in ihrer beruflichen Position die Rolle einer Teamleitung innehat. Eine interne Delegation der Beistandschaft würde sowohl das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person (Art. 388 Abs. 2 ZGB) wie auch das Ablehnungsrecht einer Beistandsperson unterlaufen. Vom alten Modell, wonach ein Amtsvormund als sogenannter «tuteur général» mehrere hundert Fälle führt und die Betreuungsaufgabe an ihn unterstellte Sozialarbeitende delegieren konnte, ist mit Inkrafttreten des neuen ESR Abschied zu nehmen.

Delegation einer Beistandschaft
27.11.2014 / Marcel Borer, Sekretär VBBRB