Laut einem E-Mail von Sarah Thönen, Leiterin Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), und der Auskunftsperson Ursula Gadmer Mägli, Leiterin Mandatscenter, sind 2013 bis Anfang 2016 die erfahrenen Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände mit einer Grundausbildung in Sozialer Arbeit teilweise mit anspruchsvolleren Arbeiten betraut gewesen als die Juristen. Doch werde heute «glasklar unterschieden, welche Aufgaben und Rechtsgeschäfte beim ABES ausschliesslich von Berufsbeiständen Jurist/-in übernommen werden». Da Gadmer Mägli dem Verwaltungsgericht kein entsprechendes Schriftstück vorgelegt hat, darf vermutet werden, dass es sich dabei um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung handelt.

Die Verantwortung gegenüber den verbeiständeten Menschen ist nach Gesetz für alle Beistände dieselbe. Sie sind – so der Referendar André Equey anlässlich der Verhandlung im März 2019 – abschliessend für ihr Handeln verantwortlich. Allerdings würden vermutlich bei einem aus einem Rechtsgeschäft heraus entstehenden Schaden – den der Staat im Rahmen der Staatshaftung an erster Stelle auszugleichen hat – an einen Berufsbeistand Jurist/-in hinsichtlich einer möglichen Amtspflichtverletzung und damit verbundenen Regressforderung höhere Anforderungen gestellt als an einen Berufsbeistand Sozialarbeiter/-in. Somit sei beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zwar die abschliessende Verantwortung von Berufsbeistandspersonen «nach aussen» für alle identisch, nicht aber «nach innen».

In der Urteilsbegründung hält Equey fest, dass das Lohnsystem des Kantons Basel-Stadt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit» verstösst, wenn die Berufsbeistände mit juristischem Studium im Vergleich mit den Berufsbeiständen aus der Sozialen Arbeit beim ABES um eine ganze Lohnklasse höher entschädigt werden. Dies auch dann nicht, wenn gemäss Stellenbeschreibung der Berufsbeistand Sozialarbeiter/-in mit einem Master Sozialarbeit, einem CAS in Führung vormundschaftlicher Mandate und einer systemischen Zusatzausbildung über eine höherwertige Ausbildung verfügt als der Berufsbeistand Jurist/-in mit nicht kumulativen Zusatzbedingungen.

Trotzdem weist das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt unter dem Vorsitz von Stephan Wullschleger im März 2019 die Klage eines Berufsbeistandes Sozialarbeiter aus dem Jahr 2013 auf lohnmässige Gleichbehandlung ab. Es sei keine Willkür der Verwaltung zu erkennen, denn es liegt in deren Ermessen, wie diese sich «nach innen» organisiert. Dem klagenden Berufsbeistand Sozialarbeiter wird allerdings ein Teilbetrag der Verfahrenskosten erlassen, weil Martin Leppich, Vertreter der Zentralen Personaldienst (ZPD), auch an der Verhandlung zahlreiche Widersprüchlichkeiten nicht zu klären vermochte.