Nachrichten
Betroffenen, die vom Beistand die Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung erwarten oder verlangen und dessen Eignung an seiner Vollstreckungskapazität messen, liegen falsch.
Weiterlesen … Beistände nicht verantwortlich für die Vollstreckung des Besuchrechts
Bei der rechtlichen Betreuung soll das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist, so will es der Gesetzgeber. Doch gemäss einem Report von Frontal 21 am 26.11.2019 häufen sich die Fälle, in denen in Deutschland die gesetzlichen Vertreter nicht oder nur unzureichend im Sinne der Betroffenen handeln und sogar unbemerkt straffällig werden. Schuld daran ist offenbar auch eine lückenhafte Kontrolle der Betreuer durch die Gerichte. Ist in der Schweiz eine ähnliche Entwicklung zu befürchten?
Weiterlesen … Menschen in rechtlicher Betreuung: Macht Gelegenheit Diebe?
Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen müssen sich aktiv und selbstbewusst um ihre eigene Gesundheit am Arbeitsplatz kümmern, denn der emotionale und zeitliche Druck nimmt ihnen niemand ab. Sie müssen die eigenen Bedürfnisse und Grenzen kennen, die Frühwarnsymtome erst nehmen und sich Grenzen eingestehen. Das alles bedeutet, auch NEIN sagen zu können und unbequem zu sein. Ansonsten ist der Weg von der berufsbedingten Selbgefährdung hin völligen Selbstausbeutung mit Burnout sehr kurz.
Weiterlesen … Strategien zum Schutz vor Selbstgefährdung
Diana Wider, Generalsekretärin der Konferenz für Kindes und Erwachsenenschutz (Kokes) wundert sich über die Berufsbeistände und deren Fehler. In der Sonntagszeitung vom 17. November 2019 lässt sie sich wie folgt zitieren: «Private Beistände haben viele Vorteile, bergen aber immer ein gewisses Risiko» Wobei sich Wider auch über die Fehlerquote bei den Profis wundert. So sagt sie im selben Interview: «Bei professionellen Beiständen sollte es grundsätzlich keine solchen Haftungsfälle geben». Wissenschaftlich nachvollziehbare Zahlen legt sie dazu aber nicht vor.
Weiterlesen … Kokes kritisiert öffentlich Privat- und Berufsbeistände
Termine
Aktuell sind keine Termine vorhanden.
Interessierte Berufskolleginnen und Berufskollegen sind zu den jeweiligen Aktivitäten des VBBRB herzlich eingeladen.
Berufskodex der Sozialen Arbeit von AvenirSocial 

I Einleitung
1. Zweck
- Im Berufskodex von AvenirSocial werden ethische Richtlinien für das moralische beruliche Handeln in der Sozialen Arbeit dargelegt.
- Der Berufskodex ist ein Instrument zur ethischen Begründung der Arbeit mit Klientinnen und Klienten, die in besonderer Weise verletzbar oder benachteiligt sind, d. h. mit Individuen, Familien, Gruppen und Gemeinwesen.
- Der Berufskodex dient als Orientierungshilfe bei der Entwicklung einer professionsethisch
begründeten Berufshaltung und hilft Stellung zu beziehen.
I Einleitung
1. Zweck
- Der Berufskodex regt den ethischen Diskurs zwischen den Professionellen der Sozialen Arbeit und den Organisationen des Sozialwesens, Aus- und Weiterbildungsstätten,
anderen Disziplinen, Professionen und Berufsorganisationen an.
- Der Berufskodex stärkt die Berufsidentität und das Selbstverständnis der Professionellen sowie ihrer Netzwerke und Organisationen, in denen Soziale Arbeit praktiziert wird.
- Der Berufskodex baut nach den einleitenden Grundsätzen (Teil I) auf den grundlegenden
Prinzipien der Sozialen Arbeit auf (Teil II) und diskutiert vor diesem Hintergrund unbedingte, nicht verhandelbare berufsethische Normen (Teil III), um in diesem Licht professionelle Handlungsprinzipien darzustellen (Teil IV). Teil V enthält Schlussbemerkungen.
I Einleitung
2. Zielgruppen
Der Berufskodex richtet sich an:
- die Professionellen der Sozialen Arbeit und ihre Berufsorganisationen
- die Organisationen, in denen Professionelle der Sozialen Arbeit tätig sind
- die Aus- und Weiterbildungsstätten, in denen Professionelle der Sozialen Arbeit ausund weitergebildet werden
- die Fachpersonen anderer Berufe und Disziplinen, mit denen Professionelle der Sozialen Arbeit zusammenarbeiten
- die Öffentlichkeit, in der die Professionellen der Sozialen Arbeit ihre Aufgaben wahrnehmen
I Einleitung
3. Bezugsrahmen und Grundlagen
- Der Berufskodex folgt den internationalen ethischen Prinzipien für die Soziale Arbeit des IFSW/IASSW von 2004 (published in: Supplement of isw, Volume 50/2007.
Los Angeles, London: SAGEPublications, Inc. p. 7–11) und konkretisiert ausgewählte Aspekte.
I Einleitung
3. Bezugsrahmen und Grundlagen
- Die internationalen ethischen Prinzipien und der vorliegende Berufskodex basieren auf internationalen Übereinkommen der UNO:
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) (1966/1976)
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II) (1966/1976)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung von jeder Form der Rassendiskriminierung (1965/1969)
I Einleitung
3. Bezugsrahmen und Grundlagen
- Die internationalen ethischen Prinzipien und der vorliegende Berufskodex basieren auf internationalen Übereinkommen der UNO:
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegenüber Frauen (1979/1981)
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (1984/1987)
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989/1990)
- Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990/2003)
- Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006/2008)
I Einleitung
3. Bezugsrahmen und Grundlagen
- Der Berufskodex von AvenirSocial basiert auf internationalen Übereinkommen des Europarates:
- Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) (1950/1953)
- Europäische Sozialcharta (1961/1996/1999)8)
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
4. Leitidee und Menschenbild der Sozialen Arbeit
- Alle Menschen haben Anrecht auf die Befriedigung existentieller Bedürfnisse sowie auf Integrität und Integration in ein soziales Umfeld. Gleichzeitig sind Menschen verpflichtet, andere bei der Verwirklichung dieses Anrechts zu unterstützen.
- Voraussetzungen für das erfüllte Menschsein sind die gegenseitig respektierende Anerkennung des oder der Anderen, die ausgleichend gerechte Kooperation der Menschen untereinander und gerechte Sozialstrukturen.
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
5. Ziele und Verpflichtung der Sozialen Arbeit
- Die Zielsetzung der Sozialen Arbeit bildet sich in der IFSW/IASSW-Definition von 2001 ab.
- Soziale Arbeit zielt auf das gegenseitig unterstützende Einwirken der Menschen auf die anderen Menschen ihrer sozialen Umfelder und damit auf soziale Integration.
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
5. Ziele und Verpflichtung der Sozialen Arbeit
- Soziale Arbeit ist ein gesellschaftlicher Beitrag, insbesondere an diejenigen Menschen oder Gruppen, die vorübergehend oder dauernd in der Verwirklichung ihres Lebens illegitim eingeschränkt oder deren Zugang zu und Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen ungenügend sind.
- Soziale Arbeit hat Lösungen für soziale Probleme zu erfinden, zu entwickeln und zu vermitteln.
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
Ziele und Verpflichtung der Sozialen Arbeit
- Soziale Arbeit hat soziale Notlagen von Menschen und Gruppen zu verhindern, zu beseitigen oder zu lindern.
- Soziale Arbeit hat Menschen zu begleiten, zu betreuen oder zu schützen und ihre Entwicklung zu fördern, zu sichern oder zu stabilisieren.
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
Ziele und Verpflichtung der Sozialen Arbeit
- Soziale Arbeit hat Veränderungen zu fördern, die Menschen unabhängiger werden lassen auch von der Sozialen Arbeit.
- Soziale Arbeit initiiert und unterstützt über ihre Netzwerke sozialpolitische Interventionen und beteiligt sich sozialräumlich an der Gestaltung der Lebensumfelder sowie an der Lösung struktureller Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Einbindung der Individuen in soziale Systeme ergeben.
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
Ziele und Verpflichtung der Sozialen Arbeit
- Soziale Arbeit gründet ihre fachlichen Erklärungen, Methoden und Vorgehensweisen, ihre Position im interdisziplinären Kontext und Deutung ihrer gesellschaftlichen Funktion auf ihre wissenschaftlich fundierten Grundlagen.
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
6. Dimensionen und Dilemmata in der Praxis Sozialer Arbeit
- Professionelle der Sozialen Arbeit sind gefordert, sich in unterschiedlichen Arbeitsfeldern, auf unterschiedlichen Organisationsebenen und in unterschiedlichen Sektoren einzusetzen, wo sie mit unterschiedlichen individuellen oder kollektiven Adressatinnen und Adressaten, die mit unterschiedlichen Themen, Aufgaben oder Herausforderungen
konfrontiert sind, arbeiten.
- Aus der Mehrdimensionalität der Problemlagen und der gemeinsamen Lösungsrealisierung mit Individuen, Gruppen und Gemeinwesen ergibt sich die Komplexität des Auftrags der Sozialen Arbeit. Der Umgang mit Interessenkollisionen und Widersprüchen und das Zurechtinden in Loyalitätskonlikten ist Teil Sozialer Arbeit.
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
6. Dimensionen und Dilemmata in der Praxis Sozialer Arbeit
- Auseinandersetzungen mit Dilemmata und Spannungsfeldern sind unvermeidlich
und notwendig, zum Beispiel zwischen:
- der Anordnung von bestimmten Hilfsformen durch Dritte und den Erwartungen
der Klientinnen und Klienten
- der Loyalität zu den Adressatinnen oder Adressaten und der Loyalität zu Arbeitgebenden,
auftraggebenden Trägerschaften oder weisungsbefugten Behörden
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
6. Dimensionen und Dilemmata in der Praxis Sozialer Arbeit
- Auseinandersetzungen mit Dilemmata und Spannungsfeldern sind unvermeidlich
und notwendig, zum Beispiel zwischen:
- dem Selbstbestimmungsrecht und momentaner oder dauernder Unfähigkeit
der Klientinnen und Klienten zur Selbstbestimmung
- dem Beharren auf Selbstbestimmung durch die Adressatinnen und Adressaten
und der Notwendigkeit der Übernahme von Schutz und Fürsorge für die Klientinnen
und Klienten durch die Soziale Arbeit
II Grundsätze der Sozialen Arbeit
6. Dimensionen und Dilemmata in der Praxis Sozialer Arbeit
- Auseinandersetzungen mit Dilemmata und Spannungsfeldern sind unvermeidlich
und notwendig, zum Beispiel zwischen:
- dem Ansprechen oder Verschweigen von Fehlverhalten und der Loyalität zu
Kolleginnen und Kollegen, die den ethischen Prinzipien zuwiderhandeln
- dem Ansprechen oder Verschweigen von Sachverhalten beispielweise bei Behörden
oder Arbeitgebenden und der Anwaltschaftlichkeit gegenüber Klientinnen und Klienten
- dem ausgewiesenen Bedarf und der Beschränktheit der Ressourcen, die zu
Rationierungsmassnahmen führt.